§ 1 Name, Sitz und Gebiet des Verbandes
(1) Der Verband führt den Namen:
Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften e.V.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister eingetragen. Sein Ausbreitungsgebiet umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Zweck des Verbandes
(1) Der Zweck des Verbandes ist die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder und die Förderung des Genossenschaftswesens. Er vertritt die Interessen genossenschaftlicher Unternehmen und Personenvereinigungen bürgerschaftlichen Engagements, die das Ziel der Befriedigung von Grundbedürfnissen ihrer Mitglieder verfolgen. Besonderes Augenmerk des Verbandes ist dabei auf eingetragene Genossenschaften gerichtet.
Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
1. die Pflege und Förderung genossenschaftlicher Grundsätze;
2. die wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Vertretung gegenüber den Organen des Staates, sowie die Vertretung in internationalen Organisationen der Genossenschaften und gegenüber internationalen Institutionen oder der Europäischen Union;
3. die Rechts- und Steuerberatung der Mitglieder im Rahmen der zulässigen Tätigkeit als Berufsverband;
4. die betriebswirtschaftliche und unternehmensorganisatorische Beratung und Betreuung der Mitglieder und Hilfe bei der Gründung neuer Genossenschaften;
5. die Beratung und Vertretung der Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber;
6. die Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern, Führungskräften und Aufsichtsratsmitgliedern der Mitglieder;
7. die Weiterentwicklung insbesondere des Genossenschafts- und Vereinsrechts, des genossenschaftlichen Prüfungswesens und anderer Rechtsgebiete, die für die Mitglieder von besonderer Bedeutung sind;
8. die Pflege der Beziehungen zu genossenschaftlichen Verbänden;
9. die Errichtung und den Schutz von den Mitgliedsunternehmen gemeinsam genutzter Marken (Kollektivmarke) für die Mitgliedsunternehmen oder eine Gruppe von Mitgliedsunternehmen ohne eigene wirtschaftliche Betätigung durch den Verband.
(2) Der Verband verfolgt keine Erwerbszwecke. Die Vermögensverwaltung dient der Verfolgung der Verbandszwecke. Dies gilt auch im Falle der Wahrnehmung treuhänderischer Aufgaben.
§ 3 Gliederung des Verbandes
Der Verband kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Außenstellen unterhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Verbandes können werden:
1. Genossenschaften, genossenschaftliche Unternehmen und Personenvereinigungen bürgerschaftlichen Engagements, die sich der Versorgung ihrer Mitglieder in Bezug auf deren alltägliche Bedarfe widmen;
2. solche Unternehmen, die sich ganz oder überwiegend in der Hand von Mitgliedern oder deren Tochtergesellschaften befinden oder sonst dem Genossenschaftswesen dienen;
3. andere Unternehmen soweit und solange ihre Mitgliedschaft den Interessen des Verbandes dient.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
(2) Über die Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand. Dem Antragsteller ist die Entscheidung schriftlich mitzuteilen.
(3) Wird einem Antragsteller die Aufnahme durch den Vorstand versagt, so steht ihm innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung der Einspruch an den Verbandsrat zu. Der Einspruch ist schriftlich an den Vorsitzenden des Verbandsrates zu richten und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Verbandsrat durch schriftlichen Bescheid abschließend.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Kündigung (§ 7);
2. durch Ausschluss (§ 8);
3. durch Auflösung, Umwandlung, Verschmelzung (§ 9).
(2) Das Ausscheiden eines Mitgliedes berührt den Bestand des Verbandes nicht. Das ausgeschiedene Mitglied hat keine Ansprüche an das Vermögen des Verbandes.
§ 7 Kündigung
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres des Verbandes möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
§ 8 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
1. wenn es eine ihm nach der Satzung obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt;
2. wenn es den Interessen des Verbandes oder seiner Mitglieder gröblich zuwiderhandelt;
3. wenn bei einem anderen Unternehmen gem. § 4 Ziff. 3 die Mitgliedschaft nicht mehr im Interesse des Verbandes liegt;
4. wenn es sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht oder wenn es andere als die im Genossenschaftsgesetz bezeichneten geschäftlichen Zwecke verfolgt (§ 81 GenG);
5. wenn es länger als ein Jahr postalisch nicht erreicht wird und die Postanschrift der Genossenschaft, bzw. der vertretungsberechtigten Organe sich nicht, oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand, ermitteln lässt;
6. wenn es in grober Weise genossenschaftliche Grundsätze verletzt.
(2) Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(3) Dem ausgeschlossenen Mitglied steht der Einspruch an den Verbandsrat zu. Er ist binnen eines Monats, nachdem der Beschluss mitgeteilt, bzw. im Fall
des Absatz 1 Ziff. 5 beschlossen ist, schriftlich beim Vorstand einzulegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Wird nicht fristgemäß Einspruch eingelegt, entfällt auch jede Klagemöglichkeit. Über den Beschluss des Verbandsrates ist das ausgeschlossene Mitglied schriftlich zu unterrichten.
(4) Vor der Beschlussfassung nach den Absätzen 2 und 4 dieser Vorschriften ist das Mitglied zu hören, soweit nicht das Mitglied wegen Nichterreichbarkeit ausgeschlossen werden soll. Das Mitglied ist berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.
§ 9 Auflösung und Umwandlung
Bei Auflösung eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft mit dem Abschluss der Liquidation. Bei Umwandlung eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit dem Ablauf des Geschäftsjahres des Verbandes. Bei Auflösung durch Verschmelzung endet die Mitgliedschaft, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Register.
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
1. auf dem Verbandstag die Rechte auszuüben, die ihnen in den Angelegenheiten des Verbandes zustehen;
2. die Dienstleistungen, die der Verband im Rahmen seiner Zuständigkeit anbietet, in Anspruch zu nehmen.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. die Satzung des Verbandes einzuhalten und die von den Organen des Verbandes gefassten Beschlüsse zu beachten;
2. dem Verband alle Auskünfte und Unterlagen zu geben, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt;
3. die festgesetzten Beiträge bzw. Gebühren fristgerecht zu entrichten.
§ 12 Beginn und Ende der Beitragspflicht
Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge beginnt mit dem Anfang des Jahres, in dem die Mitgliedschaft erworben wird. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft gem. §§ 7,8,9.
(Anmerkung: Derzeit erhebt der ZdK keine Beiträge.)
§ 13 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
1. der Verbandstag;
2. der Verbandsrat;
3. der Vorstand.
§ 14 Der Verbandstag
(1) Der Verbandstag ist die Versammlung der dem Verband angehörenden Mitglieder.
(2) Das Stimmrecht der Mitglieder nach § 4 Ziff.1 richtet sich nach der An-
zahl ihrer jeweiligen Mitglieder. Maßgeblich ist die im letzten hinterlegten bzw. offengelegten Jahresabschlusses angegebene Zahl. Die Mitglieder haben bei
3 Mitgliedern bis 500 Mitgliedern 1 Stimme
501 Mitgliedern bis 1.000 Mitgliedern 2 Stimmen
1.001 Mitgliedern bis 1.500 Mitgliedern 3 Stimmen
1.501 Mitgliedern bis 2.500 Mitgliedern 4 Stimmen
2.501 Mitgliedern bis 5.000 Mitgliedern 5 Stimmen
5.001 Mitgliedern bis 7.500 Mitgliedern 6 Stimmen
7.501 Mitgliedern bis 10.000 Mitgliedern 7 Stimmen
10.001 Mitgliedern bis 15.000 Mitgliedern 8 Stimmen
15.001 Mitgliedern bis 20.000 Mitgliedern 9 Stimmen
über 20.000 Mitgliedern 10 Stimmen.
Mitglieder, die noch keinen Jahresabschluss offengelegt bzw. hinterlegt haben, und andere Mitglieder haben eine Stimme. Mitglieder nach § 4 Ziff. 1, die keinen Jahresabschluss aufstellen, können die Mitgliederzahl über ein vertretungsberechtigtes Organ mitteilen.
(3) Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Stimmrecht. Das Stimmrecht von Mitgliedern, die sich in Liquidation befinden oder über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet und nicht beendet wurde, ruht.
§ 15 Ausübung des Stimmrechts
(1) Das Stimmrecht der Mitglieder wird durch deren Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder, bzw. dem Bevollmächtigten der Generalversammlung ausgeübt. Die Bevollmächtigung eines anderen Mitgliedes ist zulässig. Ein Mitglied kann neben seinen eigenen höchstens die Stimmrechte für ein anderes Mitglied ausüben.
(2) Außerhalb des Verbandstages sind in eilbedürftigen Fällen Beschlussfassungen im Wege schriftlicher Abstimmung zulässig.
§ 16 Zuständigkeit des Verbandstags
(1) Der Verbandstag ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nach der Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
(2) Der Verbandstag ist insbesondere zuständig für:
1. die Änderung der Satzung und des Verbandszweckes;
2. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verbandsrates und des Vorstandes;
3. die Entlastung des Vorstandes und Verbandsrates;
4. die Grundsätze der Beitragserhebung;
5. die Beschlussfassung über die ihm von einem Mitglied in zulässiger Weise vorgelegten Anträge;
6. die Entscheidung über die Berufung gemäß § 8 Abs. 4.
7. die Festlegung der genossenschaftlichen Grundsätze, die der Verband vertritt.
§ 17 Einberufung des Verbandstags
(1) Der ordentliche Verbandstag findet in der Regel spätestens alle drei Jahre statt. Der Vorstand setzt mit Zustimmung des Verbandsrats den Zeitpunkt und den Ort für die Abhaltung des Verbandstages und die vorläufige Tagesordnung fest.
(2) Ein außerordentlicher Verbandstag ist unverzüglich einzuberufen:
1. wenn Verbandsvorstand oder Verbandsrat dies für erforderlich hält;
2. wenn Mitglieder dies beantragen, die mindestens 10 % aller Stimmen auf sich vereinigen.
(3) Der Verbandstag wird durch den Verbandsvorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung. Sie muss mindestens vier Wochen vor Abhaltung des Verbandstages erfolgen und die vorläufige Tagesordnung enthalten.
(4) Anträge für die Tagesordnung des Verbandstages sind spätestens zwei Wochen vor seinem Stattfinden beim Vorstand einzureichen.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens eine Woche vor dem Verbandstag angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Das gilt jedoch nicht für Beschlüsse über die Leitung des Verbandstages sowie für Anträge auf Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages.
§ 18 Verfahren des Verbandstags
(1) Der Verbandstag wird durch den Vorsitzenden des Verbandsrates oder seinen Stellvertreter geleitet.
(2) Der Verbandstag ernennt den Schriftführer.
(3) Beschlüsse des Verbandstages sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Leiter und vom Schriftführer des Verbandstages zu unterschreiben ist.
(4) Das Verfahren bei den Beratungen und Beschlüssen des Verbandstages ist in einer vom Verbandstag zu genehmigenden Geschäftsordnung zu regeln.
§ 19 Beschlussfähigkeit
(1) Der Verbandstag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt. Für die Änderung der Satzung und des Verbandszweckes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stehen bei Wahlen so viele Kandidaten zur Verfügung, wie Organmitglieder gewählt werden sollen, so kann offen im Block abgestimmt werden, wenn nicht ein Mitglied auf dem Verbandstag dies ablehnt.
§ 20
– unbesetzt –
§ 21 Der Verbandsrat
(1) Der Verbandsrat besteht aus mindestens drei und maximal zehn Mitgliedern, die vom Verbandstag gewählt werden. Die Mehrheit der Mitglieder muss zum Zeitpunkt der Wahl dem Vorstand oder Aufsichtsrat einer Mitgliedsgenossenschaft angehören.
(2) Wahlvorschläge müssen spätestens 14 Tage vor dem Verbandstag zu Händen des Verbandsvorstandes eingereicht werden. Wahlvorschläge sind gültig, wenn sie von Mitgliedern eingereicht werden, denen zusammen mindestens vier Stimmen zustehen, oder die von einem Mitglied mit Unterstützung eines anderen Mitglieds eingereicht werden.
(3) Der Verbandstag wählt für jedes Verbandsratsmitglied gleichzeitig ein Ersatzmitglied, das für den Rest der Amtsdauer in den Verbandsrat nachrückt, wenn das Verbandsratsmitglied aus dem Verbandsrat ausscheidet.
(4) Der Verbandstag erlässt auf Vorschlag des Verbandsrates eine Wahlordnung.
§ 22 Amtsdauer
Die regelmäßige Amtsdauer der Mitglieder des Verbandsrates beträgt drei Jahre; sie endet mit Ablauf des ordentlichen Verbandstages, der auf den Amtsbeginn folgt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 23 Vorsitz, Beschlussfähigkeit
(1) Der Verbandsrat wählt in seiner konstituierenden Sitzung unmittelbar nach seiner Neuwahl für die Dauer seiner Amtszeit einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie einen Schriftführer
(2) Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 24 Beschlussfassung
(1) Beschlüsse des Verbandsrates sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Die Mitglieder des Verbandsrates und des Vorstandes erhalten je eine Ausfertigung der Niederschrift.
(2) Der Verbandsrat kann in dringenden Fällen schriftlich, telefonisch oder elektronisch Beschlüsse fassen, wenn im Einzelfall kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
§ 25 Aufgaben
Der Verbandsrat hat folgende Aufgaben:
1. den Vorstand bei der Geschäftsführung zu beraten, unterstützen und zu überwachen und sich über den Gang der Geschäfte unterrichtet zu halten;
2. den Wirtschaftsplan für das Folgejahr zu prüfen und zu genehmigen;
3. den Jahresabschluss zu prüfen und festzustellen;
4. die vom Vorstand vorbereitete vorläufige Tagesordnung des Verbandstages zu genehmigen;
5. über die dem Verbandstag für die Wahl oder Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes zu unterbreitenden Vorschläge zu beschließen;
6. die Dienstverträge mit den Mitgliedern des Verbandsvorstandes im Namen des Verbandes zu schließen und zu kündigen;
7. Mitglieder des Vorstandes vorläufig, bis zur Entscheidung des unverzüglich einzuberufenden Verbandstages, ihres Amtes zu entheben und wegen der
einstweiligen Fortführung der Geschäfte das Erforderliche zu veranlassen;
8. aus den gewählten Mitgliedern des Vorstandes ggf. einen Sprecher zu bestellen;
9. für den Fall, dass Vorstandsmitglieder vorzeitig aus dem Amt scheiden, Vorstandsmitglieder längstens bis zum nächsten ordentlichen Verbandstag zu bestellen;
10. im Rahmen der Festlegungen des § 2 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 9 Markensatzungen hinsichtlich der Kollektivmarken zu beschließen.
§ 26 Ausschüsse
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verbandsrat Ausschüsse bilden.
§ 27 Gemeinschaftliche Sitzungen
Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verbandsrates teil, soweit nicht der Verbandsrat auf Wunsch eines Verbandsratsmitgliedes ohne den Vorstand beraten möchte. Ein Beschluss vom Verbandsrat und Vorstand in Fragen, die Zustimmungspflichtig durch den Verbandsrat sind, setzt übereinstimmende Beschlüsse beider Organe voraus.
§ 28 Der Vorstand
(1) Das geschäftsführende Organ des Verbandes ist der Vorstand. Er besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die auf Vorschlag des Verbandsrates von dem Verbandstag auf die Dauer von höchstens sechs Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verband eine Vergütung erhalten, die Höhe der Vergütung wird nach § 25 Ziff. 6 vom Verbandsrat festgesetzt.
(2) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes ist jederzeit widerruflich, unbeschadet etwaiger Ansprüche aus bestehenden Verträgen. Die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt auf Antrag des Verbandsrates durch Beschluss des Verbandstages.
§ 29 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes, soweit er darin nicht im Innenverhältnis durch Gesetz, Satzung oder die Beschlüsse des Verbandstages beschränkt ist.
(2) Der Verband wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich oder von einem Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem besonderen Vertreter vertreten.
(3) Durch Beschluss des Verbandsrates können die Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB freigestellt werden.
§ 30 Aufgaben
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. die Interessen des Verbandes und seiner Mitglieder im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben zu wahren;
2. die Geschäfte des Verbandes zu führen;
3. die Mitarbeiter des Verbandes einzustellen und zu entlassen;
4. über die Aufnahme neuer Mitglieder zu entscheiden;
5. den Verbandstag einzuberufen;
6. die Tagesordnung des Verbandstages vorzubereiten;
7. für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgen und dem Verbandsrat den Jahresabschluss und den Wirtschaftsplan vorzulegen;
8. dem Verbandstag und dem Verbandsrat über seine Tätigkeit zu berichten und den Geschäftsbericht zu erstatten.
§ 31 Niederschrift
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von seinen Mitgliedern zu unterschreiben ist.
§ 32 Zustimmungspflichtige Geschäfte
Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verbandsrats für:
1. die Festsetzung des Zeitpunktes und des Ortes für die Abhaltung der Verbandstage;
2. Festsetzung der Beiträge bzw. Gebühren im Rahmen der Beschlüsse des Verbandstages;
3. der Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8 Abs. 2.;
4. die Bestellung eines besonderen Vertreters.
§ 33 Beratung
Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben unterhält der Verband entsprechende Abteilungen. Wird die Erfüllung dieser Aufgaben durch Dritte wahrgenommen, bedarf es hierzu der Genehmigung des Verbandsrates.
§ 34
– unbesetzt –
§ 35 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch Rundschreiben.
§ 36 Haftungsbegrenzung
(1) Der Verband haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, der Höhe nach bis zu einem Betrag von 1 Mio. €. Soweit gesetzliche Regelungen dies erfordern (insbesondere bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung von Kardinalspflichten), erstreckt sich die Haftung auch auf Fahrlässigkeit.
(2) Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadensersatzansprüche eines Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und demselben Verstoß ergibt. Hierbei gilt mehrfaches auf gleicher Weise oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Als einzelner Schadensfall gelten ferner auch alle Verstöße, die bei einer Leistung von mehreren Personen begangen worden sind oder im Falle mehrerer Anspruchsberechtigter.
(3) Für Schäden, die im Rahmen mehrerer gleichartiger einheitlicher Leistungen aufgrund mehrerer auf dem gleichen fachlichen Fehler beruhender Verstöße einem Auftraggeber entstanden sind, haftet der Verband nur bis zur in Absatz 1 genannten Höhe ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden durch Verstöße in einem Jahr oder in mehreren Jahren verursacht wordenist. In diesem Falle haftet der Verband im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach dem Umfang entsprechend Absatz 1.
(4) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann ein Schadensersatzanspruch nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn trotz entsprechenden schriftlichen Hinweises des Verbandes nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
(5) Weitere Einzelheiten der Haftungsbegrenzung werden vom Vorstand mit Zustimmung des Verbandsrates in Allgemeinen Auftragsbedingungen festgelegt. In den Auftragsbedingungen werden die Fälle konkretisiert, in denen die Haftung auf Fahrlässigkeit erweitert wird.
§ 37
– unbesetzt –
§ 38 Umwandlung
Für Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung), bei denen der Verband übertragender Rechtsträger ist, gelten die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
§ 39 Schlussbestimmungen
(1) Die Auflösung des Verbandes erfolgt aufgrund eines Beschlusses der Mitglieder in einer Urabstimmung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 90 % der Stimmen der Mitglieder.
(2) In dem Auflösungsbeschluss ist zu bestimmen, wem das Vermögen des ZdK nach der Liquidation zugute kommt. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Verwendung muss dem Verbandszweck (§ 2) entsprechen. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des Verbandes nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Für einen Beschluss über die Änderung des § 39 dieser Satzung gelten die Regeln in Absatz 1 entsprechend.
Satzung in der Fassung des Beschlusses des Verbandstages vom 2.11.2018, eingetragen im Vereinsregister am 16.8.2019.