Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket für Unternehmen zur Bewältigung der Corona-Krise auf den Weg gebracht. Dabei sind auch steuerpolitische Maßnahmen zur Abmilderung der Belastung auf den Weg gebracht (umfangreiche Informationen des BMF und FAQ) und in einem BMF-Schreiben v. 19.3.2020 geregelt worden.
Die Bundesländer haben das BMF-Schreiben in „gleich lautenden Erlassen“ übernommen, daher können bis zum 31.12.2020 die „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen“ unter Darlegung ihrer Verhältnisse folgende Anträge stellen:
Körperschaftsteuer
- Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern.
Diese Anträge sollen nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sollen nach dem Erlass keine strengen Anforderungen gelten. Zudem soll auf die Erhebung von Stundungszinsen „in der Regel verzichtet“ werden. - Auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge soll bis Ende des Jahres 2020 verzichtet werden, wenn Unternehmen unmittelbar von den wirtschaftlichen Folgen des Corona Virus betroffen sind.
- Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer
Auch diese Anträge sollen nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. - Durch die Krise entstandene Zinsen oder zinsähnliche Instrumente (Säumniszuschläge, Stundungszinsen o.Ä.) sollen soweit wie möglich erlassen werden, wenn das Virus dafür ursächlich ist.
Wichtig: Die Finanzämter reagieren nicht von sich aus, sondern die Hilfe muss beantragt werden.
Der Antrag ist beim zuständigen Finanzamt zustellen, Einen Link zum Antragsformular „Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Corona Virus“ haben wir nach Bundesländern geordnet in der unten angeführten Tabelle bereitgestellt.
Diese Anträge sollen nicht deshalb abzulehnen sein, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden.
Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind allerdings besonders zu begründen.
Gewerbesteuer
Mit einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder ebenfalls vom 19.3.2020 reagieren diese zudem mit gewerbesteuerlichen Maßnahmen auf die Belastungen durch das Corona Virus:
Danach können Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse
- Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.
Auch diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden. - Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden (z.B. Hamburg) übertragen worden ist.
Es kann dasselbe Antragsformular „Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Corona Virus“ verwendet werden. Damit kann der Antrag auf zinslose Stundung und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) bzw. des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gestellt werden.
Absenkung des Mehrwertsteuersatzes
Die Mehrwertsteuer wird befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 Prozent auf 16 Prozent, der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent.
Mit dieser Maßnahme will die Bundesregierung in erster Linie den Konsum wieder ankurbeln und der durch die Corona-Pandemie in Mitleidenschaft gezogenen deutschen Wirtschaft neuen Schub geben. Neben Bürgerinnen und Bürgern kommt die Senkung auch Unternehmen aller Branchen zugute, die von zusätzlichen Einkäufen profitieren sollen.
Die Händler und Dienstleister sollen die niedrigere Mehrwertsteuer grundsätzlich an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben, so dass Waren und Dienstleistungen billiger werden. Die Unternehmen sind hierzu jedoch regelmäßig nicht verpflichtet.
Händler und Dienstleister können zum Beispiel pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung für den Zeitraum von einem halben Jahr ändern zu müssen. Maßgeblich dafür ist die Preisangabenverordnung.
Bei der Berechnung der Steuer ist entscheidend, wann die Leistung erfolgt. Erfolgt zum Beispiel eine Lieferung in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020, sind die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden.
Weitere Informationen finden Sie hier:
BMF: Fragen und Antworten zur befristeten Senkung der Umsatzsteuer
Umsatzsteuer
Auch bei der Umsatzsteuer kommen für die Steuerpflichtigen Erleichterungen aufgrund der Corona Virus-Krise in Betracht.
In vielen Bundesländern (z.B. Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen) wird die Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung bis zur vollen Höhe erstattet. In manchen Fällen soll die Sondervorauszahlung teilweise nicht erstattet, sondern mit Zahllasten verrechnet werden. Hier ist der direkte Kontakt zu ihrem Finanzamt gefragt.
Der Antrag ist beim zuständigen Finanzamt durch eine berichtigte Anmeldung des Vordrucks USt 1 H (Eintragung einer „1“ in Zeile 22 und einer „0“ in Zeile 24) zustellen.
Die Dauerfristverlängerung bleibt dabei erhalten!
Es empfiehlt sich zudem, in Zeile 34 eine „1“ einzutragen, da man von der „normalen“ Berechnung der Sondervorauszahlung abweicht. Diese Abweichung sollte in einem gesonderten Schreiben begründet werden.
Neben Körperschaft- und Gewerbesteuer gilt auch für die Umsatzsteuer das eine Steuerstundungen mit den unten genannten Anträgen möglich ist.
Am besten schicken Sie den Antrag per Post an Ihr zuständiges Finanzamt oder elektronisch über das jeweilige Kontaktformular. Dieses sollten Sie auf der Seite Ihres Finanzamts unter „Kontakt“ finden.
Lohnsteuer
Mit einem BMF-Schreiben vom 09. April 2020 hat das Bundesfinanzministerium jetzt die Möglichkeit für Arbeitgeber zur steuerfreien Anerkennung für Beschäftigte in der Corona-Krise bestätigt. Mehr…
Links zu den Anträgen
Bundesland | Link |
Baden-Württemberg | Formulare |
Bayern | Formulare |
Berlin | Formulare |
Brandenburg | Formulare |
Bremen | Formulare Mit Verweis auf die IHK Bayreuth |
Hamburg | Formulare |
Hessen | Formulare |
Mecklenburg-Vorpommern | Formulare |
Niedersachsen | Formulare |
Nordrhein-Westfalen | Formulare |
Rheinland-Pfalz | Formulare |
Saarland | Formulare |
Sachsen | Formulare |
Sachsen-Anhalt | Formulare |
Schleswig-Holstein | Formlos jedes andere Formular möglich |
Thüringen | Formulare |
Wichtiger Hinweis
Obige Ausführungen stellen nur eine unverbindliche Zusammenstellung verschiedener Entlastungsmöglichkeiten nach heutigem Stand dar. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen.
Sollten Sie weitere Möglichkeiten / Seiten kennen, sind wir für Hinweise dankbar, wir werden diese dann hier veröffentlichen.
Stand: 3.7.2020