Das Coronavirus hat auch noch nach dem Auslaufen der bisherigen Corona – Regelungen zum 19. März 2022 auf den Arbeitsmarkt Auswirkungen. Weiterhin gilt es, Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern, Arbeitnehmer zu schützen sowie die Aufrechterhaltung von Versorgung, Produktion und Dienstleistung sicher zu stellen.
Die „epidemische Notlage von nationaler Tragweite“ endete mit Ablauf des 25. November 2021. Damit Bund und Länder auch weiterhin geeignete Schutzmaßnahmen gegen die Pandemie ergreifen konnten, haben Bundestag und Bundesrat Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) und weiteren Gesetzen beschlossen, die in den wesentlichen Punkten am 24. November 2021 in Kraft traten und bis zum 19. März 2022 befristet waren. Die weitreichenden Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens wurden bis zum 20. März 2022 schrittweise über einen sog. Dreischnitt der Öffnungen zurückgenommen.
Am 18. März 2022 wurde das Infektionsschutzgesetz dahingehend geändert, dass weitere Corona-Maßnahmen nur noch auf Landesebene und für „konkret zu benennende Gebietskörperschaften“ möglich sind. Die bisherige 3G – Regel im Betrieb sowie die Homeoffice-Pflicht enden damit.
Pandemieplanung
Der Arbeitgeber muss geeignete und angemessene Maßnahmen treffen, um seine Mitarbeiter zu schützen. So muss er über die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus sowie über die richtigen hygienischen Verhaltensweisen aufklären.
Einen guten ersten Überblick bietet das Faltblatt mit den „10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung“ (pdf) der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV).
Arbeitsschutz
Am 20.März 2022 ist die Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Hiernach hat der Arbeitgeber bestimmte Basismaßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu treffen.
- Der Arbeitgeber hat ein Hygienekonzept zum betrieblichen Infektionsschutz zu erstellen, für dessen Umsetzung zu sorgen und muss dies den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen.
- Der Arbeitgeber hat betriebliche Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft zu treffen. So sind die Beschäftigten über eine Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen und er hat Betriebsärzte organisatorisch und personell zu unterstützen.
- Im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere zu prüfen, ob und welche der nachstehend aufgeführten Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen:
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- Allgemeine Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb
Betriebsbedingte Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen sollen vermieden werden. Es ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können. - Mund-Nasen-Schutz & Atemschutz
Es ist zu prüfen, ob trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen Atemschutz erforderlich ist. Entsprechend ist ein Mund-Nasen-Schutz oder eine Atemschutzmaske vom Arbeitgeber bereitzustellen. - Bereitstellung von Tests für Beschäftigte
Soweit Beschäftigte nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, soll den Beschäftigten angeboten werden, wöchentlich kostenfrei einen Test durch In-vitro-Diagnostika in Anspruch zu nehmen, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind.
- Allgemeine Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb
Eine Übersicht zur Auswahl und zum Betrieb von mobilen Luftreinigern finden Sie in einer Broschüre des BMAS, die in Zusammenarbeit mit der BAuA entwickelt wurde.
Für Tätigkeiten im Gesundheits- und Pflegebereich insbesondere im Zusammenhang mit an SARS-CoV-2 infizierten Personen gilt die BiostoffV.
Maskenpflicht bei der Arbeit
Entsprechend der Verordnung zum Arbeitsschutz müssen während der Arbeitszeit ggf. Schutzmaßnahmen ergriffen werden, damit sich die Arbeitnehmer nicht anstecken können. In Büros ohne Publikumsverkehr ist es sicherlich einfacher, die Regeln einzuhalten, ohne dass ständig eine Maske getragen werden muss.
In Bereichen mit Publikumsverkehr, insbesondere im Einzelhandel sieht das dagegen schon anders aus. Die Genossenschaften sind gut beraten, im Zweifelsfall für den Gesundheitsschutz und vor der Bequemlichkeit zu handeln:
- im (mit Plexiglas) geschützten Kassenbereich wird man sicherlich gut ohne eine Maske arbeiten können, soweit hier sicher gestellt ist, dass die Abstände zu den nächsten Mitarbeitern gewährleistet werden können,
- im Laden (z.B. bei der Einräumung von Regalen) sollten die Mitarbeiter eine Maske tragen, weil Abstände, insbesondere zu den Kunden nicht sicher eingehalten werden können, sei es, weil diese Fragen stellen oder weil sie Waren aus den Regalen in der Nähe entnehmen,
- an der Bedientheke sollten die Mitarbeiter ebenfalls eine Maske tragen, weil auch hier die Abstände zwischen den Mitarbeitern nicht sicher eingehalten werden können, zum Beispiel, wenn Kunden gleichzeitig Waren wünschen, die dicht nebeneinander liegen.
Die Maßnahmen mögen derzeit eine große Belastung für alle darstellen, aber den Genossenschaften sollte die Gesundheit der Mitarbeiter und Kunden wichtig sein, daher empfehlen wir unseren Mitgliedern die Verordnung nicht zu weit auszulegen.
Verspätet zum Arbeitsplatz
Kommt ein Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund der derzeitigen Einschränkungen im ÖPNV zu spät zur Arbeit, so kann er dadurch seinen Entgeltanspruch verwirken. Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko; hieran ändert sich auch in der Zeit der Corona-Pandemie nichts. Von Sanktionsmöglichkeiten wie Ermahnung, Abmahnung oder Kündigung sollte in solchen Fällen kein oder lediglich ein sehr eingeschränkter Gebrauch gemacht werden.
Angeordnete Quarantäne
Steht ein Mitarbeiter unter Quarantäne und darf seine Wohnung wegen des Coronavirus nicht mehr verlassen, hat er Anspruch auf eine Entschädigung. Diese bemisst sich nach dem Verdienstausfall (§ 56 Infektionsschutzgesetz) und ist vom Arbeitgeber zu zahlen (maximal sechs Wochen). Der Arbeitgeber kann sich diese Kosten von der zuständigen Behörde (je nach Landesrecht; meist die Gesundheitsbehörde) erstatten lassen. Wichtig ist hierbei, den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne bei der zuständigen Behörde zu stellen. Auf Antrag kann auch ein Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages verlangt werden.
Soweit die Möglichkeit besteht, im Homeoffice zu arbeiten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Seit dem 1. November 2021 haben Arbeitnehmer, die sich nicht gegen Covid-19 haben impfen lassen und in Quarantäne müssen, keinen Anspruch mehr auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Ebenso besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer vermeidbaren Reise in Quarantäne muss.
Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit.
Kinderbetreuung, Kinderkrankentage
Aufgrund von Kita- und Schulschließungen stehen viele Eltern vor dem Problem, dass sie ihre Kinder betreuen müssen und ihrer Arbeit nicht nachkommen können. Für solche Verdienstausfälle aufgrund behördlicher Schließungen zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie wurde in das Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1a) ein Entschädigungsanspruch aufgenommen. Die Reglung gilt für erwerbstätige Sorgeberechtigte, die ihre Kinder (jünger als 12 Jahre) selbst betreuen müssen und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben. Die Auszahlung des Entschädigungsanspruches übernimmt der Arbeitgeber; dieser kann bei der zuständigen Behörde (je nach Landesrecht; meist die Gesundheitsbehörde) einen Erstattungsanspruch stellen. Auch hier sollte die maximale 6-Wochen-Frist für die Auszahlung gelten sowie die 3-Monats-Frist für die Antragstellung beachtet werden; der Antrag sollte also innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der betreuungsbedingten Abwesenheit erfolgen.
Am 14. und 18. Januar 2021 wurde die Ausweitung und Verdopplung der Kinderkrankentage für berufstätige Eltern in der Corona-Krise beschlossen. Die Regelung gilt rückwirkend zum 5. Januar 2021. Das Kinderkrankengeld ist pro Elternteil von zehn auf 20 Tage, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind verdoppelt worden. Im April wurde eine weitere Erweiterung beschlossen, wonach jedes Elternteil Anspruch auf 30 Kinderkrankentage, Alleinerziehende auf 60 Tage im Jahr haben. Voraussetzungen sind, dass sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind, das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist und keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.
Die Regelungen gelten nunmehr auch für Fälle, in welchen das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut werden muss, da die Schule oder KiTa aufgrund der Pandemie geschlossen ist oder die Präsenzpflicht ausgesetzt bzw. das Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt ist. Auch für Eltern im Homeoffice gilt diese Regelung.
Kurzarbeit
Betriebe können die Krisenzeit der Corona-Pandemie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen mit Kurzarbeit wirtschaftlich überbrücken. Die Beschäftigte erhalten dann Kurzarbeitergeld. Informationen zu den Voraussetzungen sowie dem Verfahren finden Sie bei der Arbeitsagentur.
Einige Betriebe und Geschäfte haben wegen der derzeitigen pandemischen Lage Kurzarbeit angemeldet. Kurzarbeit hat Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer und umgekehrt ist der Urlaub der Arbeitnehmer auch bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld von Bedeutung. Auf dem Internetauftritt von Haufe.de können Sie nachlesen, was aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beachten ist.
Corona-Bonuszahlung
Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat angekündigt: „Als Bundesfinanzminister werde ich am Montag (30.03.2020) die Anweisung erlassen, dass ein solcher Bonus bis 1.500 Euro komplett steuerfrei sein wird. Viele Arbeitnehmer seien aktuell täglich unter erschwerten Bedingungen im Einsatz. Dieses Engagement sollte honoriert werden.“
Mit einem BMF-Schreiben vom 09. April 2020 hat das Bundesfinanzministerium die Möglichkeit für Arbeitgeber zur steuerfreien Anerkennung für Beschäftigte in der Corona-Krise bestätigt.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt.
Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen soll die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt werden.
Die Corona-Sonderzahlung wurde bis März 2022 verlängert. Zu beachten ist, dass die Verlängerung der Frist nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags führt, dieser bleibt bei insgesamt 1.500 Euro.
Arbeitszeitverordnung
Für bestimmte Branchen wurden die Arbeitszeitregelungen mit der „Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie“ befristet bis zum 30.7.2020 gelockert. Die Verordnung galt u.a. für Tätigkeiten in der Produktion und dem Transport von Waren des täglichen Bedarfs und Arzneien, in Gesundheitsdiensten ((Pflege, Betreuung und Versorgung, einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten), in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben, zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen.
So waren unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitszeiten bis zu zwölf Stunden täglich, eine Verkürzung der täglichen Ruhezeiten auf bis zu neun Stunden sowie eine Ausweitung der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung möglich.
Berufsausbildung
Eine gute Ausbildung ist wesentlich für ein gutes Leben. Das soll jungen Menschen auch in Krisenzeiten ermöglicht werden. Deshalb möchte das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) die Ausbildungsbereitschaft in den Betrieben stärken. Dazu soll die Weiterentwicklung des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ einen entscheidenden Beitrag leisten. Weiteres dazu finden Sie auf der Internetseite des BMAS.
Weiterführende Links
Weitere Informationen zu arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Fragen zum Coronavirus finden Sie hier:
Stand 1.04.2022 11:15 Uhr