Auch 2016 treten wieder einige Neuregelungen in Kraft. Für Unternehmen und Genossenschaften gibt es keine bzw. kaum Änderungen. Dagegen sind Privatpersonen mit Erleichterungen und Verbesserungen insbesondere beim Kindergeld und Kinderfreibetrag, den Abbau der kalten Progression, den Lohnsteuer-Freibeträge und Unterhalt gut versorgt worden:weiterlesen…
Bilanzielle Erleichterungen für Kleinstgenossenschaften
Am 18.6.2015 hat der Bundestag das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) in 3. Lesung verabschiedet. Gute Nachrichten für klein(st)e Genossenschaften, künftig können auch sie von den Erleichterungen des MicroBilG, also von den Erleichterungen bei der Bilanzierung für Kleinstkapitalgesellschaften Gebrauch machen.weiterlesen…
Änderungen beim Kirchensteuerabzugsverfahren
Ab 2015 wird die jährliche Informationspflicht durch eine einmalige Information ersetzt. Notwendigkeit der Regelabfrage im Zeitraum 1. September 2015 bis 31. Oktober 2015.
Bislang bestand für Genossenschaften, die Gewinne an die Mitglieder ausgeschüttet haben (auch als Verzinsung von Anteilen, bzw. Dividende), die Notwendigkeit, ihre Mitglieder einmal jährlich rechtzeitig über die damit verbundenen Datenabfrage und das Widerspruchsrecht zu informieren.
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber auf die jährlichen Informationspflichten zum Kirchensteuerabzugsverfahren verzichtet. weiterlesen…
Die E-Bilanz ist ab dem Wirtschaftsjahr 2013 zwingend vorgeschrieben
Die Nichtbeanstandungsregelung zur Einreichung des Jahresabschlusses in Papierform galt nur für Wirtschaftsjahre bis 2012. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtungen müssen alle Genossenschaften ohne Größenklassenunterschiede für das Jahr 2013 die Bilanz und die GuV-Rechnung auf elektronischem Wege an das Finanzamt übermitteln. weiterlesen…
Zwingender automatischer Kirchensteuerabzug ab 1. Januar 2015 auch für Genossenschaften
Genossenschaften müssen bis spätestens 31.10.2014 erstmals die Regelabfrage für die Kirchensteuerabzugsmerkmale ihrer Mitglieder abrufen. Viele haben die notwendigen Vorarbeiten hierfür noch nicht abgeschlossen oder Wissen nicht um diese gesetzliche Verpflichtung.
Bislang mussten Genossenschaften die Kirchensteuer auf Gewinnausschüttungen nur dann einbehalten, wenn sie vom Mitglied über dessen Religionszugehörigkeit informiert und zum Einbehalt der Kirchensteuer aufgefordert wurden. Um den Kirchensteuerabzug direkt an der Quelle sicherzustellen, wurde ein automatisiertes Abzugsverfahren in Kraft gesetzt, das den persönlichen Antrag entbehrlich macht. Die Anwendung des Verfahrens ab 2015 setzt nicht unerhebliche Vorarbeiten schon in 2014 voraus.