Die E-Rechnungspflicht ist ein wichtiger Schritt in der Digitalisierung und Bestandteil des Wachstumschancengesetzes. Dieses wurde am 22. März 2024 vom Bundesrat angenommen.
Die verpflichtende Verwendung von elektronischen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen (B2B) mit den neuen Begriffsdefinitionen gilt ab 2025.
Dann wird zwischen elektronischen Rechnungen und sonstigen Rechnungen unterschieden. Unter den Begriff „elektronische Rechnung“ fallen Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und elektronisch verarbeitet werden können.
Sonstige Rechnungen sind Rechnungen in allen anderen Formaten, also z. B. in Papierform oder als PDF-Dokument.
Die neuen Regelungen im Hinblick auf die Pflicht zur elektronischen Rechnung gelten bereits ab dem 1.1.2025. Allerdings gibt es auch Übergangsfristen für die Umstellung.
2025 | Alle Unternehmen (auch Kleinunternehmer) sind ab dem 01.01.2025 verpflichtet elektronische Rechnungen empfangen zu können. Bis zum 31.12.2025 werden noch sonstige Rechnungen, wie Papierrechnungen und PDF, toleriert – auch ohne Zustimmung des Rechnungsempfängers. |
2026 | Bis zum 31.12.2026 können sonstige Rechnungen, wie Papierrechnung und PDF-Rechnungen, für Umsätze aus den Jahren 2025 und 2026 übermittelt werden, wenn der Rechnungsempfänger dem zustimmt. |
2027 | Bis zum 31.12.2027 können sonstige Rechnungen für Umsätze im Jahr 2027 versendet werden, wenn der Umsatz 2026 unter 800.000 Euro liegt. |
2028 | Ab 2028 sind alle Unternehmen verpflichtet elektronische Rechnungen für B2B-Umsätze auszustellen. |
Genossenschaften sind in aller Regel Unternehmer im Sinne des § 2 UStG. Die ab 2025 geltenden Pflichten gelten damit auch für Genossenschaften. Selbst wenn nur steuerfreie Leistungen (Vermietung) erbracht werden, müssen sie dann in der Lage sein, elektronische Rechnungen im strukturierten Format zu empfangen und zu archivieren.
Die Bedeutung der Rechnung an sich und die übrigen Anforderungen an eine Rechnung, insbesondere an die erforderlichen Inhaltsangaben für Zwecke des Vorsteuerabzugs, bleiben unverändert.
Es ist wichtig zu beachten, dass für Rechnungen an Endverbraucher (B2C) weiterhin deren Zustimmung für die elektronische Rechnungserstellung erforderlich ist.
Weitere Ausnahme sind Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) sie können weiterhin als „sonstige Rechnungen“ z.B. in Papierform übermittelt werden.
Unsere Empfehlung:
Je früher Sie sich mit der Thematik rund um die E-Rechnungspflicht befassen, umso mehr Zeit bleibt Ihnen einen optimalen Prozess und entsprechende Strukturen für Ihre Genossenschaft einzurichten.
Wir werden unsere Mitglieder weiter informieren.