Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde durch Aufnahme von § 60b AO die Einführung des sogenannten Zuwendungsempfängerregisters beschlossen.
Zum 01.01.2024 wird dieses beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführte Register, in dem alle Körperschaften aufgeführt werden, die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen (umgangssprachlich: Spendenbescheinigungen) auszustellen „scharf geschaltet“.
Zweck des Registers ist es insbesondere, Spendern und sonstigen Zuwendungsgebern einen schnellen und unbürokratischen Überblick zu ermöglichen, ob die von ihnen bedachte Organisation tatsächlich von der Finanzbehörde, als steuerbegünstigt anerkannt und zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt ist. Sollten Sie als gemeinnützig anerkannt sein, dann werden die Daten ihrer Genossenschaft, unter Aufhebung des Steuergeheimnisses, damit online öffentlich einsehbar sein.
Ihre Genossenschaft muss aber nicht aktiv tätig werden. Für das neue Register übermitteln die für die Genossenschaft zuständigen Finanzämter dem BZSt die folgenden Daten:
- Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Name
- Anschrift
- steuerbegünstigte Zwecke
- zuständiges Finanzamt
- Datum des letzten die Steuerbegünstigung bestätigenden Bescheides
- Bankverbindung
Damit ist das Zuwendungsempfängerregister zugleich der erste Schritt zum Einstieg in den elektronischen Spendenabzug – und die überfällige Abkehr von Spendenbescheinigungen in Papierform.
Wir empfehlen unseren gemeinnützigen Mitgliedern bis zum Jahresende zu prüfen, ob die beim Finanzamt hinterlegten und im Register künftig abrufbaren Angaben aktuell sind.
Ab dem 01.01.2024 können Sie im Zuwendungsempfängerregister nachschauen, ob Ihre Genossenschaft in dem Register aufgenommen und deren Daten dort vollständig und zutreffend abgebildet worden sind. Das Register wird zwar fortlaufend aktualisiert, etwaige Änderungen können nur von den Finanzbehörden dem BZSt mitgeteilt werden. In diesem Fall müssen Sie Kontakt zu ihrem zuständigen Finanzamt aufnehmen.