Mit dem Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ können Bürgerenergiegenossenschaften seit dem 1. Januar 2023 Unterstützung bei der Planung und Genehmigung von Projekten zur Stromerzeugung aus Windenergie an Land erhalten. Eine Förderung ist möglich bis zu einer maximalen Gesamtgröße von 25 MW pro Antragsteller und beträgt 70 % der gesamten Planungs- und Genehmigungskosten, jedoch maximal 200.000 Euro. Antragsberechtigt sind Bürgerenergiegesellschaften nach der Definition des § 3 EEG 2023, die ein Projekt zur Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen an Land planen, für das entweder ein Gebot nach § 36 EEG 2023 in einer Ausschreibung nach § 28 EEG 2023 eingereicht werden soll oder für das nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 22b EEG 2023 eine Förderung außerhalb der Ausschreibungen angestrebt wird.
Eine Bürgerenergiegenossenschaft wird definiert als Genossenschaft oder sonstige Gesellschaft,
- die aus mind. 50 natürlichen Personen als stimmberechtigte Mitglieder oder stimmberechtigte Anteilseigner besteht,
- bei der mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen,
- bei der die natürlichen Personen in einem Postleitzahlengebiet wohnhaft gemeldet sind, welches sich ganz oder teilweise im Umkreis von max. 50km des Standorts der geplanten Anlage befindet,
- bei der die Stimmrechte, die nicht bei natürlichen Personen liegen, ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen oder bei kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähigen Zusammenschlüssen liegen,
- bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie auf dem allgemeinen Merkblatt zur Antragstellung.