In letzter Zeit sind vermehrt Fälle von Abmahnungen wegen der Verwendung von „Google Fonts“ auf Internetseiten bekannt geworden.
„Google Fonts“ ist ein von der Google LLC zur Verfügung gestelltes interaktives Verzeichnis zahlreicher Schriftarten. Diese können auf Internetseiten ohne Zahlung von Lizenzgebühren verwendet werden. Die Einbindung der Schriftarten erfolgt entweder durch Hochladen auf den Server des Betreibers (lokal) oder durch Nachladen von einem Google-Server beim Aufruf der Internetseite (remote). Bei Letzterem wird die IP-Adresse des die Internetseite aufrufenden Besuchers an Google übermittelt.
Nach Auffassung des Landgerichts München (LG München, Urt. v. 20.01.2022 – 3 O 17493/20) stellt die IP-Adresse ein personenbezogenes Datum im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung dar. Es bestehe die abstrakte Möglichkeit, den Besucher der Internetseite anhand der IP-Adresse bestimmen zu lassen. Ohne entsprechende Rechtfertigung – z.B. durch Einwilligung des Betroffenen – werde hierdurch dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung, mithin auch dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. In der vorbezeichneten Entscheidung hatte das Landgericht München dem klagenden Besucher der Internetseite einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens zugesprochen.
Diese Rechtsprechung machen sich nun Abmahnkanzleien zunutze, indem Sie gezielt nach Internetseiten suchen, die „Google Fonts“ in der Remote-Version verwenden. Deren Betreiber werden sodann abgemahnt und unter Klagandrohung zur Zahlung eines Geldbetrags aufgefordert.
Genossenschaftliche Organisationen sollten ihre Internetpräsenzen bezüglich der Verwendung von „Google Fonts“ überprüfen. Hierfür lassen sich Werkzeuge wie der Google-Fonts-Scanner (eRecht24) nutzen.
Im Falle einer Abmahnung sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.
Links:
- Urteil des Landgerichts München: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2022-N-612
- Google-Fonts-Scanner: https://www.e-recht24.de/google-fonts-scanner