Zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie hatten Bundesregierung und Bundestag eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die die Arbeit der Genossenschaften und ihrer Organe erleichtert haben. Dabei ging es insbesondere um virtuelle Versammlungen, Beschlüsse und Sitzungen.
Durch die Ausnahmeregelung waren insbesondere virtuelle General- und Vertreterversammlungen möglich, auch wenn es dazu keine gesonderte Regelung in der Satzung gibt. Über diese Regelungen haben wir ausführlich berichtet und Arbeitshilfen zur Verfügung gestellt, damit die Genossenschaften von den Ausnahmeregelungen auch ohne Satzungsregelungen Gebrauch machen können.
Sofern der Gesetzgeber nicht noch kurzfristig tätig wird, läuft diese Sonderregelung zum 31.08.2022 aus!
Das bedeutet, dass ab dem 01.09.2022 virtuelle General- und Vertreterversammlungen nur noch dann zulässig sind, wenn diese in der Satzung ausdrücklich vorgesehen sind. Wenn Sie also Interesse daran haben, diese auch nach dem 31.08.2022 noch virtuell durchzuführen, müssen Sie die Satzung der Genossenschaft anpassen.
Unseren Mitgliedern bieten wir dazu auf Nachfrage entsprechende Musterformulierungen an.