Am 27.03.2020 ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Dieses Gesetzespaket beinhaltet verschiedene Erleichterungen, die den Rechtsanwender im Umgang mit den Folgen der Corona-Krise unterstützen sollen. Nachstehend erhalten Sie einen Überblick über ausgewählte Bestandteile des Gesetzespakets, die für Genossenschaften von Interesse sein könnten.
Artikel 1
Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) beinhaltet Regelungen, die die Fortführung von Unternehmen, die in Folge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind, ermöglichen bzw. erleichtern sollen. Die eingetragene Genossenschaft ist die inolvenzsicherste Rechtsform in Deutschland. Doch auch Genossenschaften sind von der Corona-Krise betroffen.
Insolvenzrecht
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung einer Genossenschaft sind die Mitglieder des Vorstands (bzw. ggf. die Liquidatoren) gemäß § 15a der Insolvenzordnung (InsO) unter den dort benannten weiteren Voraussetzungen verpflichtet einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzs (COVInsAG) wird diese Pflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, wenn
- die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht und
- Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Wenn der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war, wird vermutet, dass beide Voraussetzungen vorliegen.
Für Fälle, in denen
- die Insolvenzantragspflicht nach Vorstehendem ausgesetzt ist oder
- ein Unternehmen einer Insolvenzantragspflicht nicht unterliegt oder
- ein Schuldner weder zahlungsunfähig noch überschuldet ist,
gilt Folgendes:
- Im ordentlichen Geschäftsgang erfolgte Zahlungen gelten als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.
- Weder die Rückgewähr von im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Krediten bis zum 30.09.2023 noch die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite gelten als gläubigerbenachteiligend; dies gilt auch für die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, nicht aber deren Besicherung; § 39 Absatz 1 Nummer 5 und § 44a der Insolvenzordnung finden insoweit in Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, die bis zum 30. September 2023 beantragt wurden, keine Anwendung.
- Kreditgewährungen und Besicherungen sind im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
- Die beiden vorstehenden Punkte gelten für Kredite, die im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme anlässlich der COVID-19-Pandemie gewährt werden, auch dann, wenn der Kredit nach dem Ende des Aussetzungszeitraums gewährt oder besichert wird, und unbefristet für deren Rückgewähr.
- Bestimmte Rechtshandlungen sind der Anfechtung in einem späteren Insolvenzverfahren entzogen.
Bei zwischen dem 28.03.2020 und dem 28.06.2020 gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 01.03.2020 vorlag.
Die vorstehenden Regelungen sind rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten. Das BMJV kann die Aussetzung der Insolvenzantragsfrist und die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats bis höchstens zum 31.03.2021 verlängern.
Artikel 2
Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie enthält verschiedene gesellschaftsrechtliche Erleichterungen.
Genossenschaftsrecht
Beachten Sie hierzu bitte unseren gesonderten Beitrag vom 30.03.2020.
Umwandlungsrecht
Verschmelzungen und (wegen der Verweisung in § 125 UmwG) Spaltungen dürfen entgegen § 17 Abs. 2 S. 4 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) vom Registergericht aufgrund einer bis zu zwölf (statt acht) Monate alten Schlussbilanz eingetragen werden.
Die Regelung ist am 28.03.2020 in Kraft getreten und gilt nur für Anmeldungen, die im Jahr 2020 vorgenommen werden. Die Regelung tritt am 31.12.2021 außer Kraft.
Wohnungseigentumsrecht
Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.
Die Regelung ist am 28.03.2020 in Kraft getreten und tritt am 31.12.2021 außer Kraft.
Wohngenossenschaften sind oftmals Teil von Wohnungseigentümergemeinschaften. Diese bleiben durch die vorstehende Regelung auch ohne Wohnungseigentümerversammlung handlungsfähig.
Artikel 3 und 4
Die Änderungen des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung dürften für Genossenschaften im Regelfall nicht von Interesse sein.
Artikel 5
Mit der Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wird der neue Art. 240 EGBGB Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie eingeführt, der Erleichterungen zu Dauerschuldverhältnissen, Miet- und Pachtverhältnissen und Darlehensverträgen enthält.
Dauerschuldverhältnisse
Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.
Hierzu zählen etwa Pflichtversicherungen, Verträge über die Lieferung von Strom und Gas oder über Telekommunikationsdienste, soweit zivilrechtlich geregelt auch Verträge über die Wasserver- und -entsorgung.
Das Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs gefährden würde. Dem Schuldner steht dann aber das Recht zur Kündigung zu.
Ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind,
- das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder
- dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.
Kleinstunternehmen im Sinne der Regelung sind Unternehmen, die
- weniger als 10 Personen beschäftigen und
- deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. Euro nicht überschreitet.
Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind.
Auch hier gehören Pflichtversicherungen, Verträge über die Lieferung von Strom und Gas oder über Telekommunikationsdienste, soweit zivilrechtlich geregelt auch Verträge über die Wasserver- und -entsorgung zu solchen Leistungen.
Das Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmen gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs führen würde. Dem Schuldner steht dann aber das Recht zur Kündigung zu.
Die Leistungsverweigerungsrecht sowohl für Verbraucher als auch für Kleinstunternehmer gilt nicht im Zusammenhang mit Miet- und Pachtverträgen (siehe hierzu sogleich), mit Darlehensverträgen sowie mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen.
Die vorstehenden Regelungen sind am 01.04.2020 in Kraft getreten und treten am 30.09.2022 außer Kraft. Die Bundesregierung kann die Dauer des Leistungsverweigerungsrechts durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats bis längstens zum 30.09.2020 verlängern.
Genossenschaften können hier auf beiden Seiten – als Kleinstunternehmen, dem ggf. ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, oder als Unternehmen, dem gegenüber die Leistung verweigert wird – betroffen sein. Ein Leistungsverweigerungsrecht ist nicht mit dem Erlöschen des Anspruchs gleichzusetzen. Sobald das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, sind die Leistungen zu erbringen.
Miet- und Pachtverhältnisse
Bei Miet- und Pachtverhältnissen kann eine Kündigung durch den Vermieter/Pächter nicht allein auf darauf gestützt werden, dass der Mieter/Pächter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 trotz Fälligkeit die Miete/Pacht nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der CVID-19-Pandemie beruht. Der Mieter/Pächter hat den Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsgründe bleiben unberührt.
Die Regelung ist am 01.04.2020 in Kraft getreten und tritt am 30.09.2022 außer Kraft. Die Bundesregierung kann die Kündigungsbeschränkung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats auf Zahlungsrückstände erstrecken, die vom 01.07.2020 bis längstens zu 30.09.2020 entstanden sind.
Genossenschaften können auch hier auf beiden Seiten – als Vermieter (Wohngenossenschaften) oder Mieter (von Geschäftsräumen) – betroffen sein. Der vorübergehende Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit ist nicht mit dem Erlöschen des Erfüllungsanspruchs gleichzusetzen. Dieser bleibt bestehen. Mieter sind deshalb grundsätzlich auch weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet. Zahlen sie nicht, geraten sie in Verzug. Die Regelung schützt sie dann nur vor der Kündigung, nicht vor weiteren Rechtsfolgen.
Darlehen
Das Gesetz beinhaltet verschiedene Erleichterungen für Verbraucherdarlehen. Dies sind Darlehen, bei denen der Darlehensgeber ein Unternehmer und der Darlehensnehmer ein Verbraucher ist. Die Regelungen gelten also nicht für Darlehensverträge, deren Darlehensnehmer Genossenschaften sind.
Die Bundesregierung wird durch das Gesetz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestags und ohne Zustimmung des Bundesrats den personellen Anwendungsbereich zu ändern und insbesondere Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen in den Anwendungsbereich einzubeziehen.
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Wichtiger Hinweis
Der vorliegende Beitrag bildet die rechtliche Situation in gekürzter und im Übrigen zusammengefasster Form im Zeitpunkt der Veröffentlichung ab. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtslage kurzfristig ändert. Genossenschaften, die von Erleichterungen Gebrauch machen wollen oder durch den Gebrauch von Erleichterungen durch andere betroffen sind, sollten zur Prüfung der Rechtslage den Original-Gesetzestext heranziehen.