In den letzten Monaten des Jahres 2019 war die Steuergesetzgebung sehr aktiv. Es gilt also nachdem Jahreswechsel 2019/2020 eine große Anzahl an Steueränderungen zu beachten.
Die wesentlichen verabschiedeten Änderungsgesetze sind :
- Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019 („Jahressteuergesetz“ 2019), BGBl 2019 I S. 2451;
- Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v. 21.12.2019, BGBl 2019 I S. 2886;
- Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung v. 14.12.2019 (Forschungszulagengesetz), BGBl 2019 S. 2763;
- Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie v. 22.11.2019 (Bürokratieentlastungsgesetz III), BGBl 2019 I S. 1746;
- Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019, BGBl 2019 S. 2875
Einige wichtige gesetzliche Steueränderungen für das Jahr 2020 haben wir für Sie im weiteren Text dargestellt.
Belegausgabepflicht
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen: §146a Abs. 2 AO
Bei der Kassenführung gilt ab 2020 eine verpflichtende Belegausgabe. Lediglich bei Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, kann von der generellen Erteilung einer Kassenquittung abgesehen werden. Auf Antrag erteilen die Finanzämter aus Gründen der Praktikabilität und Zumutbarkeit eine Befreiung von der Belegausgabepflicht; diese kann aber auch widerrufen werden.
Betriebliche Gesundheitsförderung
Bürokratieentlastungsgesetz III: § 3 Nr. 34 EStG
Um Arbeitgeberzuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen der Arbeitnehmer an die aktuellen Kostensituation anzupassen, wird der Freibetrag in § 3 Nr. 34 EStG von 500 EUR auf 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben.
Geldbußen
Jahressteuergesetz 2019: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 und Nr. 8a EStG
Für von anderen EU-Mitgliedstaaten festgesetzte Geldbußen gibt es eine Ausweitung des Abzugsverbots. Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die gerichtlich in anderen Mitgliedstaaten der EU nach dem 31.12.2018 festgesetzt werden, können nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden. Auch für Nachzahlungszinsen auf hinterzogene Steuern gilt das Betriebsausgabenabzugsverbot künftig.
Istbesteuerung
Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen: § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze wird von 500.000 EUR auf 600.000 EUR angehoben. Damit ist ein Gleichlauf zur Buchführungsgrenze der AO aus 2015 hergestellt.
Jobticket
Jahressteuergesetz 2019: § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG
Neben der Möglichkeit der steuerfreien Bezuschussung oder Überlassung des Jobticktes, wenn dies zusätzlich zur vereinbarten Vergütung gezahlt wird, darf der Unternehmer ab diesem Jahr die Lohnsteuer pauschal mit 25% erheben. Diese Möglichkeit besteht, wenn die Mitarbeiter das Jobticket per Entgeltumwandlung selbst finanzieren. Durch die Pauschalierung wird das Jobticket dann nicht bei der Pendlerpauschale angerechnet.
Kleinunternehmergrenze
Bürokratieentlastungsgesetz III: § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG
Zur Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung wurde die Umsatzgrenze nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG auf 22.000 EUR (statt bisher 17.500 EUR) für das Vorjahr angehoben. Die Grenze für das laufende Jahr bleibt unverändert wie bisher bei 50.000 EUR.
Die Regelung gilt ab 1.1.2020. Das bedeutet, dass Unternehmer, die schon in 2019 die Umsatzgrenze von 22.000 Euro nicht reißen und deren Umsätze 2020 voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen, ab 2020 von der Neuregelung profitieren können.
Mitarbeiterwohnung
Jahressteuergesetz 2019: § 8 Abs. 2 EStG
Aufgrund der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt wird in hochpreisigen Ballungsgebieten ein Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen eingeführt. Der Sachbezugsansatz der vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung kann unterbleiben wenn die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete inkl. Nebenkosten mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 EUR pro Quadratmeter ohne Nebenkosten beträgt.
Sachbezüge
Jahressteuergesetz 2019: § 8 Abs. 2 und 3 EStG
Bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, bleibt die 44-EUR-Grenze anwendbar. Voraussetzung ist aber ausdrücklich, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (also nicht im Rahmen von Gehaltsumwandlungen). Verschärfend wurde aber klargestellt, das zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge sind, es liegen vielmehr Geldleistungen vor.
Verpflegungsmehraufwendungen
Jahressteuergesetz 2019: § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG
Es erfolgt eine Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung. Für Abwesenheiten von 24 Stunden eine Erhöhung von 24 auf 28 EUR und von 12 auf 14 EUR für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden. Grundvoraussetzung ist hier, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist.
Verspätungszuschlag
Jahressteuergesetz 2019: § 152 Abs. 11 Satz 2 AO
Bereits ab 18.12.2019 gilt für Verspätungszuschläge das sie vollautomationsgestützt festgesetzt werden können. Dies geschieht hinsichtlich der Höhe und des Grundes auf Grundlage des Gesetzes. Damit entfällt der Ermessens- oder Beurteilungsspieleraum für das Finanzamt.
Weiterbildungsleistungen
Jahressteuergesetz 2019: § 3 Nr. 19 EStG
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen, (z. B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind) und keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben werden steuerbefreit. Daraus ergibt sich eine Rechtssicherheit für geförderte Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 SGB III des Arbeitgebers.