Der Bundestag hat am 12. Dezember 2019 im Rahmen des „Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“eine Änderung der Regelung zu den Vermietungsgenossenschaften beschlossen, um die missbräuchliche Nutzung der Wohnungsgenossenschaft ausschliesslich zu Steuersparzwecken zu verhindern.
Hintergrund ist eine vermehrte Gründung von so genannten „Familiengenossenschaften“. Bei diesem Modell bringt eine Familie ihr Eigentum (Immobilien) als Sacheinlage in eine Genossenschaft ein. Die Familienmitglieder werden (ordentliche) Mitglieder. Die Einrichtungen der Genossenschaft werden dagegen lediglich von investierenden Mitgliedern genutzt (die Mieter werden als investierende Mitglieder aufgenommen). Nach der bisherigen Regelung in § 5 Nr. 10 KStG konnte die Wohnungsgenossenschaft steuerbefreit tätig sein, wenn sie mindestens 90% der Umsätze aus der Vermietung von Wohnraum an die Mitglieder erzielten. Das Gesetz unterschied dabei bisher nicht zwischen ordentlichen und investierenden Mitgliedern.
Das Modell der „Familiengenossenschaft“ dient aus unserer Sicht nicht der tatsächlichen Förderung der ordentlichen Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb, die Förderung der ordentlichen Mitglieder ist auf die Verwaltung des eigenen Vermögens und der Erzielung einer Dividende ausgerichtet, nicht aber auf die Nutzung der Einrichtung. Die tatsächlich nutzenden werden auf die Rolle von (stimmrechtslosen) investierenden Mitglieder beschränkt. Dadurch wird deutlich, was der Hauptzweck der Genossenschaft ist.
Die Voraussetzungen für den Steuervorteil hat der Gesetzgeber nun geändert, indem in § 5 Nr. 10 KStG geregelt wird:
Investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes sind keine Mitglieder im Sinne des Satzes 1.
Die Änderung wurde vom Finanzausschuss, der diese Änderung angeregt hat, wie folgt begründet:
Die Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG begünstigt Selbsthilfeeinrichtungen. Steuerbefreit sind insbesondere Tätigkeiten, bei denen die Körperschaft ihren Mitgliedern Genossenschaftswohnungen zur Nutzung überlässt. Der Selbsthilfecharakter kommt insbesondere auch dadurch zum Ausdruck, dass diesen Mitgliedern dabei alle Mitgliedschaftsrechte eingeräumt werden. Bei investierenden Mitgliedern ist dies regelmäßig nicht der Fall. Investierende Mitglieder können die Wohnungsgenossenschaft allenfalls außerhalb des die Selbsthilfeeinrichtung prägenden Mitgliedergeschäftes (d. h. wie Dritte) nutzen. Die Änderung stellt klar, dass die Überlassung von Wohnungen an investierende Mitglieder nicht von der Steuerbefreiung erfasst wird.
Der Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften e.V. begrüßt diese Änderung ausdrücklich.
Weiter Informationen können Sie auf der Internetseite des Deutschen Bundestages finden.