Im Arbeitsrecht hat sich eine Änderung ergeben, die im Einzelfall für Genossenschaften als Arbeitgeber zu erhöhten Kosten bei den Sozialversicherungsbeiträgen führen kann. Genossenschaften, die „Minijobber“ beschäftigen, sollten daher unbedingt die Verträge mit den Arbeitnehmer prüfen und ggf. anpassen. Konkret geht es um Änderungen bei der Arbeit auf Abruf.
Was ist „Arbeit auf Abruf“?
Man spricht von „Arbeit auf Abruf“ wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung je nach Arbeitsanfall zu erbringen hat. Diese Definition von „Arbeit auf Abruf“ findet sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Da Minijobber arbeitsrechtlich als Teilzeitbeschäftigte gelten, haben sie grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte. Dies gilt somit auch für „Arbeit auf Abruf“.
Nach § 12 TzBfG gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, hierbei eine gesetzliche wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden; bis zum 31.12.2018 lag die Grenze noch bei 10 Stunden und wurde durch das Gesetz zur Einführung der Brückenteilzeit geändert.
Vereinbaren Arbeitgeber und Minijobber keine konkrete Arbeitszeit, hat dies Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung. Da in diesen Fällen eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche gilt, ergibt sich schnell ein durchschnittlicher Monatsverdienst von mehr als 450 Euro. Es liegt somit kein 450-Euro-Minijob mehr vor. Dies gilt selbst dann, wenn nur der Mindestlohn in Höhe von 9,19 Euro pro Stunde gezahlt wird.
Betroffene Arbeitgeber sollten daher unbedingt prüfen, ob sie eine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt haben oder eine wirksame Vereinbarung zur Arbeit auf Abruf treffen.
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