Wie in jedem Jahr bringt der Jahreswechsel Änderungen in der Gesetzgebung mit sich. Vor allem das Steuerrecht wird laufend verändert, indem der Gesetzgeber Anpassungen vornimmt, Mängel behebt oder Vorgaben der EU in nationales Recht umwandelt. Wir haben im folgendem einen Überblick von Steueränderungen zusammengestellt, die 2019 auf Genossenschaften zukommen:
Verlängerung der Steuererklärungsfrist
Die Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen müssen nicht mehr wie bis bisher zum 31. Mai elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden, sondern erst bis zum 31. Juli. Wer einen Steuerberater mit der Erstellung seiner Steuererklärung beauftragt, hat sogar bis zum 29. Februar des darauffolgenden Jahres Zeit. Aber Achtung: dies gilt aber nur für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 liegen.
Ebenfalls neu: Wer künftig seine Steuererklärung erst nach Ablauf der Abgabefrist einreicht, riskiert einen Verspätungszuschlag von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuerlast.
Werden die Fristen nicht eingehalten beträgt der Zuschlag für überfällige Steuererklärungen mindestens 25 Euro pro angefangenen Monat und maximal 25.000 Euro. Wer es nicht rechtzeitig schafft, seine Steuererklärungen ans Finanzamt zu übermitteln, sollte schriftlich einen Fristverlängerungsantrag beim Finanzamt stellen und diesen plausibel begründen.
Mit den Steuererklärungen für das Jahr 2018 sind keine Belege mehr mitzuschicken. Dennoch sind die Belege aufzubewahren, denn das Finanzamt kann diese zur Prüfung anfordern.
Elektrodienstwagen
Wer einen elektrisch angetriebenen Firmenwagen auch privat nutzt, musste diesen finanziellen Vorteil bisher pauschal mit einem Prozent des Listenpreises pro Kalendermonat versteuern. Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 angeschafft werden, sinkt dieser Wert nun auf 0,5 Prozent. Die Neuregelung gilt auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, sogenannte Plug-in-Hybride. Allerdings ist dieser Steuervorteil zunächst begrenzt bis zum 31. Dezember 2021.
Dienstfahrrad
Wer ein Fahrrad oder E-Bike des Arbeitgebers auch privat nutzen darf, zahlt auf den geldwerten Vorteil ab 2019 keine Steuern mehr, wenn der Arbeitgeber das Rad zusätzlich zum bisherigen Gehalt zur Verfügung stellt. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für andere Fahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.
Job-Ticket
Spendiert der Arbeitgeber für den täglichen Arbeitsweg ein Jobticket, fallen darauf ab 2019 keine Steuern mehr an. Das gilt allerdings nur, wenn das Unternehmen den Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt zahlt. Verzichtet der Arbeitnehmer freiwillig auf einen Teil seines bisherigen Salärs, um im Gegenzug ein Jobticket zu bekommen (Entgeltumwandlung), gibt es die Steuerbefreiung nicht.
Anpassung der Sachbezugswerte
Mit der Änderung der Entgeltverordnung erhöhen sich ab 2019 die Beträge für Unterkunft und Verpflegung, die im Rahmen einer Reisekostenabrechnung steuerlich geltend gemacht werden können. Die steuerlich absetzbaren Beträge für Verpflegung steigen pro Monat von bisher 246 Euro auf 251 Euro. Das Frühstück kann statt wie bisher bis zu 1,73 Euro nunmehr bis zu 1,77 Euro steuerlich abgesetzt werden. Für Mittag- und Abendessen können nun 3,30 Euro statt der bisher 3,23 Euro geltend gemacht werden. Der Monatswert für Übernachtung oder Miete beträgt 231 Euro anstatt bisher 226 Euro.
Gutscheine
Ab dem 1. Januar 2019 wird das Thema „Gutschein“ im Umsatzsteuergesetz neu geregelt. Neu dabei ist die Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Mit dieser Neuregelung wird die sogenannte Gutscheinrichtline der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt.
- „Einzweck-Gutschein“
In § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG-E wird ein „Einzweck-Gutschein“ definiert. Solch ein Gutschein ist demnach ein Gutschein, bei dem bereits bei Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Die Leistung wird auf dem Gutschein hinreichend genau bezeichnet. Hier erfolgt die Besteuerung bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins.Beispiel: Gutschein für einen Kinobesuch in der Programmkino Aalen eG im Wert von 20 €
- „Mehrzweck-Gutschein“
Er zeichnet sich dadurch aus, dass im Zeitpunkt der Ausstellung gerade nicht alle Informationen für eine zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen (§ 3 Abs. 15 Satz 1 UStG-E). Die Besteuerung erfolgt erst, wenn die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung erbracht wird.Beispiel: Gutschein für Waren und Dienstleistungen der EVG Landwege eG im Wert von 20 €
Erstmalige Anwendung: Die neuen Regelungen sollen erstmals auf Gutscheine anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden (§ 27 Abs. 23 UStG).
Verhinderung von Steuerausfällen im Online-Handel
Um Umsatzsteuerhinterziehungen vorzubeugen, gibt es künftig verschärfte Regelungen für Betreiber von Online-Marktplätzen. Die Betreiber müssen nun bestimmte Angaben der auf ihren Marktplätzen tätigen Nutzer aufzeichnen, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt. Zu den Angaben gehören:
- Name und Anschrift des liefernden Unternehmers
- Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls USt.-ID vorhanden)
- Zeitraum der Gültigkeit einer Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des liefernden Unternehmers
- Versand- und Lieferadresse
- Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes
- Ist der Nutzer des Marktplatzes kein Unternehmer, sondern eine Privatperson muss zusätzlich das Geburtsdatum erfasst werden.
Darüber hinaus haftet der Betreiber eines solchen Marktplatzes künftig, wenn die auf seinem Marktplatz entstandene Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß abgeführt wird. Der Marktplatzbetreiber kann diese Haftung aber vermeiden, indem er eine Bescheinigung vorlegt, aus der hervorgeht, dass der Nutzer steuerlich erfasst ist.
Zu weiteren Details hat das Bundesfinanzministerium am 28.01.2019 ein Schreiben herausgegeben: BMF-Schreiben v. 28.01.2019
Verlustabzugsregelung
Nach der Regelung des § 8c KStG entfällt der Verlust einer Körperschaft zu einem Anteil, wenn ein Käufer innerhalb von 5 Jahren zwischen 25 bis zu 50 Prozent der Anteile erwirbt. Laut einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist die Verlustabzugsregelung, wie sie das Körperschaftsteuergesetz im § 8c KStG vorsieht, verfassungswidrig. Daher hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung eingeführt. Diese besagt, dass der § 8c Satz 1 und § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG nicht anzuwenden sind. Betroffen sind unmittelbare Beteiligungserwerbe von Anteilen an Kapitalgesellschaften vor dem 01. Januar 2016.
Keine Steueränderung aber dennoch zu berücksichtigen:
Mindestlohn für Minijobber
Zum 1. Januar 2019 steigt der Mindestlohn auch für Minijobber auf 9,19 Euro pro Stunde. Im neuen Jahr muss bei vielen Beschäftigungsverhältnisse also der Lohn angehoben werden. Vorsicht: Die bisher gültige Verdienstgrenze von 450 Euro monatlich gilt auch im neuen Jahr weiter. Wird diese Grenze überschritten, wird der Minijob steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Keine Änderung bei der Künstlersozialabgabe
Viele freischaffende Künstler oder Kunsthandwerker erzielen nur ein geringes Einkommen und können sich die Mindestbeiträge zur Krankenkasse oder der Rentenversicherung nicht leisten. Aus diesem Grund hat die damalige sozialliberale Koalition die Künstlersozialkasse (KSK) eingerichtet, in der die rund 180.000 Selbstständigen seither pflichtversichert sind. Zum 1. Januar 2018 sank der Beitrag zur KSK auf 4,2 Prozent. Auch 2019 soll der Abgabesatz bei 4,2 Prozent bleiben.
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