Bereits am 1. Juli 2017 ist die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) in Kraft getreten, die die Erfassung der Stammdaten von Akteuren und Anlagen der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft regelt. Am 4. Dezember 2018 soll nun das Marktstammdatenregister-Online-Portal in Betrieb genommen werden. Energiegenossenschaften und andere Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen werden in diesem Zusammenhang an ihre entsprechenden Meldepflichten erinnert.
Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) bzw. der früheren Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) müssen Erneuerbare-Energien-Anlagen, deren Leistungsänderung und andere meldepflichtige Ereignisse bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen registriert werden. Hierfür standen bislang das PV-Meldeportal (für Aufdach-Solaranlagen) und das Anlagenregister (für alle anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen) zur Verfügung.
Diese Register sollen zukünftig durch das einheitliche Marktstammdatenregister ersetzt werden. Zu dessen Start haben alle Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen (sowohl Bestands- als auch Neuanlagen) die Pflicht, die zur eigenen Anlage ins Marktstammdatenregister übernommenen Eintragungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Auf der Internetpräsenz der Bundesnetzagentur finden sich weitere Informationen hierzu, insbesondere eine Aufstellung der verschiedenen Meldeverfahren nebst entsprechender Formulare.
Es dürfte zu erwarten sein, dass im Rahmen einer solchen Überprüfung noch zahlreiche Betreiber auf Pflichtversäumnisse aus der Vergangenheit stoßen werden. Abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Erneuerbare-Energien-Anlage und somit von der jeweils anzuwendenden Fassung des EEG können sich unterschiedliche Pflichten und entsprechende Rechtsfolgen von Versäumnissen ergeben. Eine versäumte Meldung bei der Bundesnetzagentur kann mit einer Verringerung der EEG-Vergütung bis hin zu einer Reduzierung auf Null sanktioniert werden. Daneben kann die Unterlassung gegebenenfalls als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden.
Der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. (DGRV) hat hierzu ein Rundschreiben verfasst, das wir unseren Mitgliedern auf Nachfrage gern zukommen lassen. Dieses gibt einen detaillierten Überblick über die verschiedenen Pflichten und Rechtsfolgen für Betreiber von Bestands- und Neuanlagen, aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Inbetriebnahmedaten und EEG-Fassungen.
Betreiber, die bei einer Überprüfung feststellen, dass sie die Meldepflichten nicht erfüllt haben, sollten sich anwaltlich beraten lassen.
Links:
- Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)
- Marktstammdatenregister-Online-Portal
- Informationen der Bundesnetzagentur
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