Die Genossenschaftsreform 2017 ermöglicht den Genossenschaften nunmehr, dass Bekanntmachungen, die durch Gesetz und Satzung vorgeschrieben werden, auch im Internet veröffentlicht werden. Wir haben uns entschlossen für unsere Mitglieder eine Bekanntmachungsseite anzubieten, um von der neuen Möglichkeit einfach Gebrauch machen zu können.
§ 6 Nr. 5 GenG regelt:
Die Satzung muss enthalten (…)
Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist; als öffentliches Blatt kann die Satzung öffentlich zugängliche elektronische Informationsmedien bezeichnen.
Das öffentlich zugängliche elektronische Informationsmedium muss nicht zwingend eine eigene Internetseite sein, sondern kann auch eine fremde Seite sein.
Über diese Seite können folgende Bekanntmachungen erfolgen:
- Bekanntmachung über Klagen gegen Beschlüsse der Generalversammlung (§ 51 Abs. 4 GenG),
- Bekanntmachung über die Auflösung der Genossenschaft und die Aufforderung an die Gläubiger sich mit ihren Forderungen bei den Liquidatoren zu melden (§ 82 Abs. 2 GenG),
- für den Fall, dass die Genossenschaft eine Vertreterversammlung in der Satzung verankert hat:
- Bekanntmachung über die Auslegung der Liste mit den gweählten Vertretern und Ersatzvertretern (§ 43a Abs. 6 GenG) und
- Bekanntmachung über die Tagesordnung der Generalversammlung (§ 46 Abs. 1 GenG),
- für den Fall, dass die Satzung dies vorsieht – weitere Bekanntmachungen.
Über diese Seite können die Mitglieder dagegen nicht zu einer Generalversammlung eingeladen werden, dies kann nur durch „unmittelbare Benachrichtigung“ erfolgen, also durch Brief oder auch per Mail, oder über die Bekanntmachung in einer Printausgabe einer Zeitung / Zeitschrift. Ebenfalls kann über diese Seite der Jahresabschluss nicht offengelegt werden. Für die Offenlegung des Jahresabschlusses ist nach dem Gesetz der Bundesanzeiger zuständig. Bei Kleinstgenossenschaften wird der Jahresabschluss nicht beim Bundesanzeiger offengelegt, sondern im Genossenschaftsregister hinterlegt. Auch andere Bekanntmachungen, insbesondere solche, die Satzungsänderungen betreffen, können hier nicht erfolgen, sondern erfolgen über die amtlichen Internetseiten (z.B. www.handelsregisterbekanntmachungen.de).
Der Vorteil dieser Seite ist für Sie als Genossenschaft, dass im Falle der Veränderung Ihrer Internetseite keine Satzungsänderung notwendig ist, da diese Seite für die Genossenschaft dauerhaft zur Verfügung steht.
Die Mitglieder können die Unterseite der Genossenschaft als RSS-Feed abonnieren, und werden so informiert, wenn eine Bekanntmachung erfolgt. Dieser kostenlose Service ermöglicht den Mitgliedern auf eine einfache Art und Weise über wichtige Bekanntmachungen der Genossenschaft informiert zu werden.
Wer als Mitglied des ZdK diesen Service in Anspruch nehmen möchte, der spricht uns bitte an, wir legen für unsere Mitglieder gerne eine eigene Unterseite an.