Das Genossenschaftsgesetz ist durch das „Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften“ geändert worden. Einige der Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zwei dieser Änderungen möchten wir besonders hervorheben, da die Missachtung dieser neuen Regelungen für die Genossenschaften nachteilig sein könnte.
Wichtiges Update: Die Änderungen im Genossenschaftsgesetz sind zum 22. Juli 2017 in Kraft getreten!
Beitrittserklärung
Das Genossenschaftsgesetz schreibt vor, welchen Inhalt eine Beitrittserklärung bzw. eine Erklärung zur Beteiligung mit weiteren Anteilen enthalten muss. Bislang waren dies zwei Punkte:
- Verpflichtung zur Leistung der „nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil“ und
- für den Fall, dass die Satzung die Nachschusspflicht im Falle der Insolvenz nicht komplett ausschließt, eine Verpflichtung die „Nachschüsse unbeschränkt oder bis zu der in der Satzung bestimmten Haftsumme zu zahlen“.
Dies wurde nun um zwei Hinweispflichten erweitert:
Bestimmt die Satzung weitere Zahlungspflichten oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr, so muss dies in der Beitrittserklärung ausdrücklich zur Kenntnis genommen werden.
Sieht die Satzung also vor, dass:
- ein Eintrittsgeld zu zahlen ist,
- satzungsgemäße Beiträge zu zahlen sind und / oder
- die Kündigungsfrist länger als ein Jahr ist,
dann muss ein ausdrücklicher Hinweis dazu in der Beitrittserklärung aufgenommen werden.
Wir empfehlen allen Genossenschaften diese Änderungen rechtzeitig umzusetzen, andernfalls besteht das Risiko, dass Mitglieder die Beitrittserklärung nachträglich anfechten.
In diesem Zusammenhang hat es eine weitere Änderung gegeben – eine Vollmacht zur Unterzeichnung der Beitrittserklärung bedarf nun der Schriftform. Hier hatte es Missbräuche gegeben, auf die die Stiftung Warentest hingewiesen hatte.
Angabe zum Prüfungsverband
Bislang musste die Genossenschaft nur im Anhang zum Jahresabschluss angeben, welcher Prüfungsverband bei ihr die regelmäßigen Prüfungen durchführt. Dies ist nun durch das Gesetz geändert worden:
Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.
Alle Genossenschaften, die eine Internetseite betreiben, sollten den Prüfungsverband zukünftig im Impressum erwähnen (ein Hinweis auf eine Mitgliedschaft im ZdK ist nicht zwingend anzugeben, eine Verlinkung würde uns dennoch sehr freuen). Sollte die Genossenschaft in mehreren Prüfungsverbänden Mitglied sein, dann sollten auch alle Prüfungsverbände, bei denen die Genossenschaft Mitglied ist, angegeben werden. Der Prüfungsverband, der die Pflichtprüfungen durchführt, muss in diesem Fall hervorgehoben werden (z.B. mit dem Hinweis (gesetzlicher Prüfungsverband / für die Pflichtprüfung zuständiger Prüfungsverband).
Das Gesetz schreibt eine Veröffentlichung im Impressum zwar nicht zwingend vor, unseres Erachtens ist es aber ratsam, hier auf den Prüfungsverband hinzuweisen, da im Impressum alle rechtlichen Pflichtangaben enthalten sind. Hinweise zu dem allgemeinen Pflichtangaben finden Sie zum Beispiel hier.
Alle anderen Genossenschaften (also ohne Internetauftritt) müssen ihre Geschäftsbriefe ändern.
Wir bitten diese Hinweispflicht unbedingt zu beachten, damit nicht die Gefahr besteht, dass die Genossenschaft kostenpflichtig abgemahnt werden kann.
Unsere Mitglieder werden in den nächsten Wochen über diese neuen Pflichten schriftlich informiert.