Im Rahmen der 956. Sitzung am 31.3.2017 hat der Bundesrat zu dem Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften Stellung genommen.
Das Gesetz wurde von der Bundesregierung als besonders eilbedürftig gekennzeichnet, aus diesem Grunde wurden die sonst üblichen Fristen verkürzt, so dass die Befassung des Bundesrates wenige Tage nach der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag erfolgte.
Der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf 14 Anmerkungen verfasst. Die Stellungnahme enthält an mehreren Punkten Bedenken bezüglich weiterer Erleichterungen für kleine Genossenschaften. Eine Anhebung der schwellenwerte für die vollständige Prüfung des Jahresabschlusses im Rahmen der genossenschaftlichen Prüfung wird vom Bundesrat abgelehnt. Zur Begründung führt der Bundesrat aus (Seite 6 zu Nr. 15 Buchstabe b):
Die Anhebung der Größenmerkmale würde bedeuten, dass die Nichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes vom Ausnahme- zum Regelfall würde. Infolge der Reform des Genossenschaftsgesetzes aus 2006 ist ein vermehrtes Gründungsgeschehen vor allem kleinerer Genossenschaften zu verzeichnen, so dass heute schon ein Großteil der Genossenschaften nicht der Prüfung des Jahresabschlusses unterliegen. Die Ergebnisse der vom BMWi in Auftrag gegebenen Studie „Potenziale und Hemmnisse von unternehmerischen Aktivitäten in der Rechtsform von Genossenschaften“ aus dem Jahre 2015 be- legen eindeutig, dass die genossenschaftliche Pflichtprüfung ein Grund für die im Vergleich zu anderen Unternehmensformen sehr niedrige Insolvenzquote ist. Eine Anhebung der Größenmerkmale würde zu einer Aufweichung des genossenschaftlichen Prüfsystems und damit faktisch zu ihrer Abschaffung führen.
Aus unserer Sicht überzeugt die Argumentation des Bundesrates nicht. Es geht bei der Anhebung der Schwellenwerte für die vollständige Jahresabschlussprüfung keineswegs um eine faktische Abschaffung des genossenschaftlichen Prüfungssystems. Auch ohne eine vollständige Jahresabschlussprüfung bleibt es bei der genossenschaftlichen Pflichtprüfung nach § 53 Abs. 1 GenG:
Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen.
Die Frage der (zusätzlichen) vollständigen Jahresabschlussprüfung ist für Genossenschaften durchaus von Relevanz, das das BMJV im Gesetzesentwurf die Einsparungen für die Genossenschaften mit 1.500 € je Prüfung beziffert. Auch kann eine genossenschaftliche Pflichtprüfung unserer Ansicht nach ohne eine vollständige Jahresabschlussprüfung erfolgen – darauf haben wir bereits in unserer Stellungnahme zum Gesetzentwurf hingewiesen.
Im Rahmen des weiteren Verfahrens werden wir zu den Argumenten des Bundesrates Stellung nehmen.