Aus aktuellem Anlass warnt der ZdK ausdrücklich vor der Verwendung von nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Nachrangvereinbarungen in genossenschaftlichen Darlehensverträgen.
Dem ZdK ist ein Fall bekannt geworden, in dem das Landgericht Stuttgart einer Genossenschaft im Wege der einstweiligen Verfügung verboten hat, die bisher verwendete Nachrangvereinbarung in Darlehensverträgen mit Verbrauchern weiter zu verwenden und/oder Darlehensverträge gegenüber Verbrauchern anzubieten oder mit diesen abzuschließen, die diese Nachrangvereinbarung enthalten.
Dem war eine Abmahnung einer Verbraucherschutzorganisation vorausgegangen. Nachdem die betroffene Genossenschaft diese aus formalen Gründen zurückgewiesen hatte, beantragte die Organisation einstweiligen Rechtsschutz vor dem Landgericht. Gegen dessen Entscheidung kann die Genossenschaft noch Widerspruch einlegen.
Darlehen, die nicht mit einer qualifizierten Rangrücktrittserklärung versehen sind, könnten als Einlagengeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), mithin als Bankgeschäfte eingestuft werden, die nur mit einer entsprechenden Lizenz betrieben werden dürfen.
Während eine einfache Rangrücktrittserklärung lediglich die vorzugsweise vollständige Befriedigung höherrangiger Gläubiger vor dem im Rang zurücktretenden Gläubiger im Insolvenzfall zur Folge hat, bewirkt eine qualifizierte Rangrücktrittserklärung zusätzlich, dass der im Rang zurücktretende Gläubiger auch dann nicht befriedigt wird, wenn ein Insolvenzfall hierdurch erst einträte oder wenn der Schuldner aus anderem Grunde außerhalb des Insolvenzverfahrens liquidiert werden soll. An eine solche qualifizierte Rangrücktrittserklärung werden hohe formale und inhaltliche Anforderungen gestellt. Insbesondere – aber nicht nur – muss sie unmissverständlich erkennen lassen, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger befriedigt werden kann.
Insofern rät der ZdK dringend, die verwendeten Nachrangklauseln auf Aktualität zu prüfen.
Wichtig: Neben den Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) müssen auch die Vorschriften des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) beachtet werden. Dieses ist durch das Kleinanlegerschutzgesetz in 2015 verschärft worden. Möchten Sie mit Darlehen von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern arbeiten, dann lassen Sie sich bitte vorher beraten. Der ZdK unterstützt seine Mitgliedsgenossenschaften mit Mustern und Hinweisen.