Auch 2016 treten wieder einige Neuregelungen in Kraft. Für Unternehmen und Genossenschaften gibt es keine bzw. kaum Änderungen. Dagegen sind Privatpersonen mit Erleichterungen und Verbesserungen insbesondere beim Kindergeld und Kinderfreibetrag, den Abbau der kalten Progression, den Lohnsteuer-Freibeträge und Unterhalt gut versorgt worden:
- Steuertarif: Abbau der kalten Progression und Erhöhung des Grundfreibetrags
- Freibetrag beim Lohnsteuerabzug bis zu zwei Jahre gültig
- Steuerklasse IV: Faktor soll künftig bis zu zwei Jahre gelten
- Bei Freistellungsauftrag darf Identifikationsnummer abgefragt werden
- etwas mehr Kindergeld (aber Auszahlung nur noch mit Identifikationsnummer)
- erhöhter Unterhaltshöchstbetrag
- Realsplitting: Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers muss angegeben werden.
Dagegen ergeben sich für Firmen lediglich erhöhte Grenzwerte für die Buchführungspflicht (dieses gilt nicht für Genossenschaften, da diese als Kaufleute kraft Eintragung in das Genossenschaftsregister in jedem Fall Buchführungspflichtig sind):
- Neue Gewinngrenze: 60.000 € (vorher 50.000 €)
- Neue Umsatzgrenze: 600.000 € (vorher 500.000 €)
Für Genossenschaften bleiben daher folgende Neuregelungen:
Investitionsabzugsbetrag (IAB): Wegfall der Funktionsbeschreibung
Bisher musste bei Bildung eines Investitionsabzugsbetrags genau angegeben werden, was angeschafft werden soll. Denn das Finanzamt sollte Jahre später noch überprüfen können, ob das angeschaffte Wirtschaftsgut mit dem Wirtschaftsgut identisch ist, für das zuvor der IAB geltend gemacht wurde.
Diese Funktionsbezeichnung fällt ab 2016 weg; ab dem 1.1.2016 können Abzugsbeträge ohne weitere Angaben für künftige Investitionen in bewegliches Anlagevermögen gebildet werden. Außerdem muss der Steuerpflichtige nun die Summe aller Abzugsbeträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung an das Finanzamt übermitteln.
Von größerer Tragweite sind allerdings die nicht steuerlichen Änderungen aus dem am 18.6.2015 vom Bundestag in 3. Lesung verabschiedeten Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG). Zu den erleichternden Sondervorschriften für Kleinstgenossenschaften die auf Geschäftsjahre die nach dem 31.12.2015 beginnen anwendbar sind, informieren wir in einem gesonderten Beitrag.