Ab 2015 wird die jährliche Informationspflicht durch eine einmalige Information ersetzt. Notwendigkeit der Regelabfrage im Zeitraum 1. September 2015 bis 31. Oktober 2015.
Bislang bestand für Genossenschaften, die Gewinne an die Mitglieder ausgeschüttet haben (auch als Verzinsung von Anteilen, bzw. Dividende), die Notwendigkeit, ihre Mitglieder einmal jährlich rechtzeitig über die damit verbundenen Datenabfrage und das Widerspruchsrecht zu informieren.
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber auf die jährlichen Informationspflichten zum Kirchensteuerabzugsverfahren verzichtet. Ab 2015 reicht nunmehr eine einmalige Information aus.
Das bedeutet für Genossenschaften, dass es ausreichend ist, zum Kirchensteuerabzug lediglich eine einmalige Information während der Dauer der Mitgliedschaft zu geben. Bereits in der Vergangenheit informierte Mitglieder müssen nicht erneut über das Kirchensteuerabzugsverfahren und das bestehende Widerspruchsrecht informiert werden. Eine willkommene Kosteneinsparung.
Zukünftig kann also bereits bei Begründung einer neuen Mitgliedschaft die entsprechenden Informationen gegeben werden.
Durchführung der Regelabfrage in 2015
Wie bereits berichtet, sieht das Kirchensteuerabzugsverfahren vor, dass die abzugsverpflichtete Genossenschaft einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim BZSt im automatisierten Verfahren abfragt, ob Mitglieder zum Stichtag 31. August des Jahres kirchensteuerpflichtig sind (Regelabfrage).
Bitte beachten Sie, dass diese wiederkehrende Abfrageverpflichtung jährlich durchzuführen ist, auch wenn nur eine einmalige Informationspflicht an das Mitglied besteht.
Lediglich in den Fällen, in denen bei Genossenschaften für das Folgejahr sicher ausgeschlossen werden kann, dass dem Mitglied keine Kapitalerträge (z. B. Dividenden) zufließen, kann von der Regelabfrage abgesehen werden.
Für weitere Rückfragen steht Ihnen Herr StB Voß zur Verfügung (voss@zdk.coop).