Die Studie zu den Hemmnissen und Potenzialen der Genossenschaft, die Kienbaum Management Consultants GmbH und das Seminar für Genossenschaftswesen der Universität zu Köln im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erstellt haben, zeigt, dass die Genossenschaften im ganz überwiegenden Teil mit der Rechtsform, einschließlich der regelmäßigen Prüfungen, zufrieden sind. Gleichwohl zeigt die Studie aber auch einen Bedarf für einen kleineren Teil der Genossenschaften nach weiteren Erleichterungen. So sehen viele Dorfläden, aber auch Wohnungsgenossenschaften, die regelmäßigen Prüfungen als zu aufwendig und auch teuer an. Etliche Initiativen würden die eigentlich passende Rechtsform eingetragene Genossenschaft aus genau diesem Grund nicht wählen. Dieses Ergebnis stützt im Kern unsere Forderungen nach der Schaffung einer Kooperationsgesellschaft (haftungsbeschränkt).
1. Ausgangspunkt und Durchführung
Ausgangspunkt der Studie war einerseits die Genossenschaftsreform 2006, die bezüglich der Wirksamkeit der umgesetzten Änderungen untersucht werden sollte. Andererseits waren die Reformvorschläge des Bundesjustizministeriums aus dem Jahr 2013 Anlass zu untersuchen, ob und ggf. welchen weiteren Änderungsbedarf es gibt. Dazu zählt auch die Prüfung, ob und ggf. in welchen Bereichen die eingetragene Genossenschaft bei öffentlichen Förderungen benachteiligt wird.
Die Durchführung der Studie wurde durch einen Beirat begleitet. In diesem Beirat saßen
- Vertreter von Bundesministerien (BMJV, als zuständiges Ministerium für das Genossenschaftsrecht, BMEL, als Ministerium, das sich um Agrargenossenschaften kümmert und BMUB, das für die Wohnungsgenossenschaften zuständig ist)
- Vertreter der Bundesländer, die die Aufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände führen (beteiligt waren stellvertretend zwei Bundesländer: Hamburg und Niedersachsen),
- Vertreter der Genossenschaftsverbände (DGRV, GdW, RWGV und ZdK).
Durchgeführt wurde die Studie mit Experteninterviews, Telefonbefragungen und mittels genauerer Untersuchung als Fallbeispiel. Unter den Branchen, die Untersucht worden sind, befand sich auch die Branche der „Regionalentwicklung und lokale Daseinsvorsorge“. Zwar ist die Zahl der eingetragenen Genossenschaften insbesondere im Bereich der Dorfläden nicht so hoch, aber hier gibt es viele Initiativen in anderer Rechtsform und ein (inzwischen aufgelöster) Dorfladen hat eine Petition gestartet, die unter anderem ein Anlass war den Referentenentwurf zur Einführung der Kooperationsgesellschaft (haftungsbeschränkt) auf den Weg zu bringen.
2. Genossenschaftsreform 2006
Die Änderungen der Novelle wurden von den befragten Genossenschaften in beachtlichem Umfang genutzt:
- Erweiterung des Förderzwecks,
- Verringerung der Gründungsmitglieder von sieben auf drei,
- Verzicht auf einen Aufsichtsrat und Leitung der Genossenschaft durch einen einköpfigen Vorstand,
- Verzicht auf die komplette Jahresabschlussprüfung bei Genossenschaften mit weniger als 1 Mio. € Bilanzsumme und 2 Mio. € Umsatzerlösen und
- Zulassung investierender Mitglieder.
Dies gilt sowohl für nach als auch vor der Novelle gegründete Genossenschaften. Dies deutet darauf hin, dass die Änderungen tatsächlich geeignet waren, die Rahmenbedingungen vor allem für kleinere Genossenschaften zu verbessern und teilweise deren Gründung zu erleichtern. Auch nach Einschätzung der befragten Experten können die Änderungen mittelbar und unmittelbar dazu beitragen, die Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform für kleine Genossenschaften zu erhöhen.
3. Zufriedenheit mit der eingetragenen Genossenschaft
a) Grundsätzlich
95 Prozent der Genossenschaftsgründer sind zufrieden mit der gewählten Rechtsform, 87 Prozent mit der Arbeit ihres Prüfungsverbandes und 95 Prozent der genossenschaftlichen Gründer beurteilen die Beratung durch den Genossenschaftsverband im Gründungsprozess als hilfreich.
Die Studie kommt bei der Gründungsprüfung zu folgenden Schlüssen
- Die rechtsformspezifischen Gründungskosten von Genossenschaften sind erheblich gesunken.
- Die Mehrheit der untersuchten Genossenschaften gibt Gründungskosten beim genossenschaftlichen Prüfungsverband von bis zu 1.200 Euro an. Immerhin ein Drittel beziffert die Kosten auf mehr als 2.000 Euro.
- Knapp zwei Drittel der Genossenschaften hatten weitere Rechts- und Beratungskosten im Gründungsprozess zu tragen.
- Mehrheitlich werden die beim genossenschaftlichen Prüfungsverband anfallenden Gründungskosten als angemessen angesehen.
- Die Gründungskosten von Genossenschaften in den Bereichen Wohnen und Dorfläden sind höher als bei den nichtgenossenschaftlichen Vergleichsgruppen.
- Die obligatorische Gründungsbegutachtung wird überwiegend positiv gesehen.
- Die überwiegende Mehrheit der befragten Genossenschaften bewertet die Gründungsbegleitung und -begutachtung durch die Verbände positiv.
- Gerade genossenschaftliche Wohnprojekte und Dorfläden betonen gleichzeitig mehrheitlich auch Aufwand und Kosten der Gründungsbegutachtung.
- Eine sehr große Mehrheit der befragten Genossenschaften hält Gründungsberatung und -begutachtung von angehenden Genossenschaften im Gründungsprozess für notwendig. Lediglich zwischen einem Fünftel und einem Drittel der Genossenschaften findet, dass eine Genossenschaftsgründung auch ohne diese Begutachtung möglich sein sollte. Bei den Dorfläden liegt der Anteil mit knapp 40 Prozent außerordentlich hoch.
- Gründer, die sich für andere als die genossenschaftliche Rechtsform entscheiden (in den hier betrachteten Bereichen Dorfläden und Wohnen), halten rechtsformspezifische Gründungskosten und -aufwand für wichtiger als ihre genossenschaftlichen Vergleichsgruppen.
- Sie schätzen auch die Gründungsbegutachtung als weniger attraktiv ein.
- Für ein Viertel der hier befragten Dorfläden war die Gründungsbegutachtung mit ausschlaggebend für die Wahl einer anderen Rechtsform.
- Auch die genossenschaftlichen Dorfläden stehen der Gründungsprüfung kritischer gegenüber als die sonstigen Genossenschaften.
Die Pflichtprüfung wird insgesamt positiv gesehen. Die Studie kommt hier zu folgenden Schlüssen:
- Nahezu jede zweite Genossenschaft gibt an, dass die Pflichtprüfung unternehmerische Fehlentscheidungen verhindert.
- Nur gut ein Fünftel der befragten Genossenschaften spricht sich für eine Abschaffung aus.
- Vor 2006 gegründete Genossenschaften sind etwas weniger zufrieden und fordern in größerem Maß Änderungen.
- Unter Dorfläden wird die Pflichtprüfung deutlich kritischer gesehen als unter anderen Genossenschaften.
Auch wenn die Zustimmung groß ist, zeigt sich doch, dass gerade für die kleinsten Projekte – und insbesondere bei denen, die nicht in der Rechtsform der Genossenschaft gegründet haben – die Belastungen als zu hoch angesehen werden. Nicht befragt wurden – und das war leider auch nicht Gegenstand der Studie – weitere Branchen, für die die Rechtsform der Genossenschaft auch in Frage kommt, die diese aber eben in aller Regel nicht wählen, sondern statt dessen auf einen Verein ausweichen, auch wenn dieses wegen der wirtschaftlichen Betätigung eigentlich nicht zulässig wäre.
b) Handlungsbedarf bei Kleinstgenossenschaften
Die Studie führt dazu aus:
Die empirischen Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung deuten darauf hin, dass die im Referentenentwurf beschriebene Problematik nicht von der Hand zu weisen ist: Zeitlicher und organisatorischer Aufwand sowie Kosten des genossenschaftlichen Prüfungsregimes sind für eine kleine Minderheit der Genossenschaften nach wie vor als hoch einzuschätzen. Größeres Potential für genossenschaftliche Neugründungen liegt vermutlich bei Vorhaben, die sich derzeit für andere Rechtsformen als die Genossenschaft entscheiden. Gerade im Bereich kleinerer Initiativen des bürgerschaftlichen Engagements gilt die Gründung einer Genossenschaft nach Auffassung der Verfasser des Referentenentwurfs nach wie vor als zu aufwändig und zu teuer. Diese Vermutung wird durch die empirischen Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung teilweise bestätigt. Die Ergebnisse der Befragung der nicht genossenschaftlich verfassten Wohnprojekte und Dorfläden zeigen schließlich, dass ein kleiner Teil die genossenschaftlichen Anforderungen als einen der ausschlaggebenden Gründe für die Wahl einer anderen Rechtsform angibt. Es steht demnach in der Tat zu vermuten, dass in manchen Fällen die genossenschaftliche Rechtsform aus Kostengründen nicht gewählt wird, obwohl sie die geeignete Rechtsform darstellen würde.
Wenn das Nebenzweckprivileg beim Idealverein von den Registergerichten künftig (bzw. je nach Bundesland weiterhin) restriktiv ausgelegt und die Regelungen für den wirtschaftlichen Verein nicht angepasst werden, steht zu befürchten, dass einige Initiativen des bürgerschaftlichen Engagements nicht nur kein genossenschaftliches, sondern gar kein geeignetes rechtliches Fundament für ihre wirtschaftliche Tätigkeit haben.
Falls dieser Umstand als nicht haltbar eingeschätzt wird und der politische Wille besteht, dieser Situation entgegenzuwirken, ergeben sich grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
– entweder in Form einer freiwilligen Selbstbindung der genossenschaftlichen Prüfungsverbände
– oder durch Veränderungen gesetzlicher Rahmenbedingungen.
Aus unserer Sicht (also der Sicht des Zentralverbandes deutscher Konsumgenossenschaften e.V.) besteht der politische Wille hier etwas zu unternehmen. Im Koalitionsvertrag haben CDU/CSU und SPD dies ausdrücklich vereinbart. Weitere Erleichterungen durch eine freiwillige Selbstbindung scheiden unserer Ansicht nach aus, weil diese nur durch Verbände getragen werden können, bei denen eine ausreichende Anzahl großer Genossenschaft Mitglied ist, die bereit und in der Lage sind, die Kosten für die Prüfung der kleinen Genossenschaften freiwillig mitzutragen. Das können nicht alle Verbände gewährleisten.
Dann bleiben insofern nur gesetzliche Änderungen:
- Erstens können Änderungen innerhalb oder außerhalb des Genossenschaftsgesetzes vorgenommen werden.
- Zweitens können einzelne gesetzliche Regelungen verändert oder es kann analog zur Kooperationsgesellschaft (haftungsbeschränkt) eine neue Rechtsform oder Rechtsformvariante außerhalb des GenG eingeführt werden.
Zwei Möglichkeiten ergeben sich grundsätzlich innerhalb des Genossenschaftsgesetzes:
- Eine erste Option besteht darin, weitere Erleichterungen im Rahmen des Genossenschaftsgesetzes einzuführen, zum Beispiel durch weitere Erhöhung der Größenmerkmale für die Jahresabschlussprüfung. Hier ist eine Verdopplung der Beträge bis hin zur Gleichstellung mit den kleinen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 HGB möglich.
- Eine zweite Option stellt die Einführung einer Kooperationsgesellschaft (haftungsbeschränkt) dar. In Anlehnung an die erfolgreich in das GmbH-Recht eingeführte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) könnte eine Kooperationsgesellschaft (haftungsbeschränkt) als abgeleitete Variante der eingetragenen Genossenschaft in das Genossenschaftsrecht eingeführt werden.
Analog zu den bisherigen Überlegungen ergeben sich zwei mögliche Handlungsfelder gesetzlicher Änderungen außerhalb des Genossenschaftsgesetzes:
- Als erste Option könnte eine Kooperationsgesellschaft auch als Variante einer anderen Rechtsform außerhalb des Genossenschaftsgesetzes oder als eigene Rechtsform eingeführt werden.
- Als weitere Option könnten Erleichterungen für kleinere Initiativen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements auch außerhalb des Genossenschaftsgesetzes geschaffen werden, etwa durch eine offenere Handhabung des wirtschaftlichen Vereins oder eine Änderung des Vereinsrechts.
Im Vereinsrecht könnte nach Ansicht der Verfasser der Studie die Verwaltungspraxis bei der Genehmigung wirtschaftlicher Vereine womöglich vereinheitlicht und offener werden. Bei den für die Verleihung der Rechtsfähigkeit zuständigen Landesbehörden bedarf es keiner gesetzlichen Änderung, nur einer Verwaltungsanweisung, wie mit entsprechenden Anträgen zu verfahren ist. Es sollten allgemeingültige Kriterien aufgestellt werden, anhand derer über die Verleihung oder Verweigerung der Rechtsfähigkeit entschieden wird. Als Rechtsform für kleinere Initiativen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements scheint der wirtschaftliche Verein neben der Genossenschaft geradezu prädestiniert.
Im Wettbewerb der Rechtsformen konkurriert die eingetragene Genossenschaft auf breiter Front mit der des Idealvereins. Will man dafür sorgen, dass die eingetragene Genossenschaft hier nicht benachteiligt wird, erscheint es nach Ansicht der Verfasser der Studie angebracht, dass das Vereinsrecht in dieser Hinsicht novelliert und an das Genossenschaftsrecht angeglichen wird. Bei einer Novellierung könnte man sich beispielsweise an den Regelungen orientieren, die das österreichische Vereinsrecht für die Rechnungslegung und Prüfung vorsieht. Damit wäre erstens den Anforderungen des Mitglieder- und Gläubigerschutzes Rechnung getragen und zweitens würde sich die Kluft zwischen Vereins- und Genossenschaftsrecht verkleinern.
Aus unserer Sicht, also aus Sicht des Zentralverbandes deutscher Konsumgenossenschaften e.V. stehen wir Vorschlägen außerhalb des Genossenschaftsgesetzes durchaus offen gegenüber. Aus unserer Sicht ist aber wichtig, dass die neue Rechtsform (oder die geöffnete alte Rechtsform) einfach in eine eingetragene Genossenschaft überführt werden kann (ggf. bei Überschreiten bestimmter Größenordnungen sogar muss), damit nicht dauerhaft Parallelstrukturen entstehen.
4. Benachteiligung in Förderprogrammen
Alle befragten Experten stimmen darin überein, dass die Genossenschaft in den Förderprogrammen der KfW und der Länder benachteiligt werde. Der Grund wird im Zuschnitt der deutschen Gründungsförderung auf den (einzelnen) Existenzgründer gesehen. Trotz des anhaltenden Engagements der Verbände und anderer Akteure, wie der Innova, habe sich hier bislang nichts Grundlegendes verändert. Eine explizite Berücksichtigung der Genossenschaften oder zumindest der Teamgründungen und Projekte mit nicht rein erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung sei nötig, um die andauernde Diskriminierung der genossenschaftlichen Rechtsform bei der Gründungsförderung zu beenden.
In allen Förderprogrammen, in denen Auslegungsspielraum besteht, wären deutliche Klarstellungen der fördernden Institutionen sowohl in Richtung der Gründer als auch für die eigenen Mitarbeiter sinnvoll. Die Devise sollte hier lauten: „Im Zweifel für die Genossenschaft“. Weil die besonderen Strukturmerkmale der Genossenschaft in vielen Fällen dazu führen werden, dass sich die Rechtsform nicht nahtlos in bestehende Programme integrieren lässt, ist es geraten, bestehende Förderprogramme nicht nur umzustrukturieren, sondern auch neue zu schaffen.
Damit ist die Förderung von Existenzgründungen und Fördergenossenschaften angesprochen, die in allen Bereichen positive Effekte auf das Gründungsgeschehen entfalten kann. Eine solche Förderung kann grundsätzlich auch so ausgestaltet werden, dass konkret die Gründung in der Rechtsform der eG gefördert wird. Ein Beispiel liefert die Genossenschaftsinitiative Baden-Württembergs, bei der das Land die beim Prüfungsverband anfallenden Gründungsprüfungskosten bezuschusst. Allerdings ist darauf zu achten, dass ein solches Förderprogramm nicht zwischen genossenschaftlichen Prüfungsverbänden diskriminiert und die Förderung für alle Prüfungsverbände grundsätzlich offen steht. Daneben bleibt immer die Möglichkeit, Genossenschaften in speziellen Bereichen besonders zu fördern, wenn es gesellschaftlich geboten scheint. Dies kann durch direkte finanzielle Unterstützung der Gründung geschehen. Beispielhaft sei die bayerische „Zukunftsinitiative Sozialgenossenschaften“ genannt, welche innovative Genossenschaftsgründungen im sozialen Bereich fördert. Zwei weitere Bereiche sind im Rahmen der Studie wiederholt genannt worden: Wohnen in urbanen Zentren und Unternehmensnachfolgen.
5. Fazit
Die Studie zeigt deutlich, dass die allermeisten Genossenschaften in Deutschland mit Ihrer Rechtsform zufrieden sind. Das ist sehr gut und entspricht im Wesentlichen auch unseren eigenen Erfahrungen. Daher setzen wir uns auch für die Beibehaltung der erfolgreichen Regelungen für eingetragene Genossenschaften ein, auch wenn wir uns im Detail für Änderungen aussprechen.
Andererseits zeigt das Ergebnis der Studie aber auch einen Handlungsbedarf auf, um Initiativen (insbesondere, aber nicht nur) aus dem Bereich des (kleinen) bürgerschaftlichen Engagements eine passende Rechtsform zu bieten. Das stützt unsere seit vielen Jahren erhobene Forderung nach weiteren (spürbaren) Entlastungen für Kleinstgenossenschaften.
Der Bedarf ist da, der politische Wille etwas zu tun, ist auch da – es fehlt nur noch die Entscheidung darüber wie die Änderungen umgesetzt werden sollen. Unserer Ansicht nach muss dies folgende Rahmenbedingungen erfüllen:
- deutliche Abgrenzung zur eingetragenen Genossenschaft,
- Begrenzung auf das „kleine gemeinschaftliche Wirtschaften“,
- Haftungsbeschränkung auf das eingebrachte Kapital,
- Durchlässigkeit zur eingetragenen Genossenschaft.
Auf der Veranstaltung des Bundesvereins zur Förderung des Genossenschaftsgedankens e.V. zur Studie des BMWi haben wir uns in einem Beitrag mit verschiedenen Vorschlägen auseinandergesetzt.
Die Studie finden Sie zum Download z.B. auf der Internetseite des BMWi: