Die Schwellenwerte für die Einstufung als kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft wurden erhöht. Nunmehr gelten im Handelsgesetzbuch für die Kapitalgesellschaften folgende Größenordnungen:
Was | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Mitarbeiter |
Kleinstgesellschaft | 0,35 Mio. € | 0,70 Mio. € | 10 |
Kleine Gesellschaft | 6 Mio. € | 12 Mio. € | 50 |
Mittelgroße Gesellschaft | 20 Mio. € | 40 Mio. € | 250 |
Eine bedeutende Änderung gibt es noch für die Kleinstgenossenschaften im Sinne von § 267a HGB. Sie können ab dem Geschäftsjahr 2016 die Erleichterungen in Anspruch nehmen, die auch für die Kleinskapitalgesellschaften gelten:
- Verzicht auf die Aufstellung eines Anhangs, wenn bestimmte Angaben unterhalb der Bilanz gemacht werden
- Aufstellung einer vereinfachten Bilanz (nur die Buchstabenpositionen)
- Verkürzte Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung mit acht Zeilen
- Verzicht auf die Offenlegung des Jahresabschlusses – stattdessen nur Hinterlegung der Bilanz
Diese Erleichterungen betreffen allerdings nur die handelsrechtliche Bilanz, die Steuerbilanz ist weiter tiefer untergliedert aufzustellen. Insofern ist bei der Buchhaltungsarbeit keine besondere Erleichterung gegeben. Die Hinterlegung des Jahresabschlusses (anstelle der Offenlegung) könnte dagegen eine echte, wenn auch wahrscheinlich sehr geringe, Einsparung bedeuten. Der Prüfungsaufwand im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung könnte auch ein wenig geringer werden, da es keinen Anhang mehr gibt, der geprüft werden muss.
Wir werden unseren Mitgliedern auf Wunsch ein Muster-Jahresabschluss für Kleinstgenossenschaften zur Verfügung stellen.