Die gemeinsame Stellungnahme wird getragen von:
- Runder Tisch Solidarökonomie Freiburg
- Mietshäuser Syndikat
- Ökogeno eG
- BFAS e.V., Bundesverband der Freien Alternativschulen
- Bund der Freien Waldorfschulen e.V.
- Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften e.V.
- Stiftung trias
- Bundesverband der Regionalbewegung e.V.
- DORV-Zentrum
- LAKS Baden-Württemberg, Landesarbeitsgemeinschaft der Kulturinitiativen und soziokulturellen Zentren e.V.
- GLS Gemeinschaftsbank eG
- Oikocredit Förderkreise: Baden Württemberg, Bayern, Hessen-Pfalz, Niedersachsen-Bremen, Norddeutschland, Nordost und Mitteldeutschland e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Baden-Württemberg e.V.
Aus unserer Sicht bedarf es keiner gesetzlichen Neuregelung für Nachrangdarlehen. Sollte der Gesetzgeber sich dennoch für eine weitergehende Regulierung entscheiden, sollten insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- das vorgesehene „Vermögensanlage – Informationsblatt“ ist bei den meisten Projekten ausreichend, um mündige Anlegerinnen und Anleger über die Beschaffenheit der Vermögensanlage zu informieren;
- eine Beschränkung der Werbung, wie sie der Gesetzentwurf vorsieht wird bürgerschaftliches Engagement behindern und verhindern, weil danach engagierte Bürger nicht mehr offen für ihre Anliegen werben und zur Unterstützung durch Beteiligung einladen dürfen – etwa durch Handzettel, Informationsveranstaltungen oder Werbung im Internet;
- geprüfte und testierte Jahresabschlüsse und Lageberichte bedeuten für viele Initiativen einen kaum leistbaren Mehraufwand, da sie bisher keine handelsrechtlichen Jahresabschlüsse aufstellen müssen;
- die bisher vorgesehenen Ausnahmen sind viel zu eng gefasst:
- hinsichtlich der Organisationsform sollten sie so formuliert werden, dass auch Vereine und andere Körperschaften von der Ausnahmeregelung erfasst werden und nicht nur Kleinstkapitalgesellschaften deren Gesellschafter Vereine sind;
- die Obergrenze der möglichen solidarischen Finanzierung von maximal einer Million Euro muss angehoben werden – sie ist für viele Wohn- und Energieprojekte viel zu niedrig angesetzt;
die Begrenzung der Größe der emittierenden Organisationen sollte sich an der Kleinen Kapitalgesellschaft im Sinne des HGB orientieren und nicht wie vorgesehen an der Kleinstkapitalgesellschaft; - die Begrenzung des vereinbarten Sollzinssatzes (unter der Rendite von Hypotheken-pfandbriefen) ist für viele Projekte praxisfern und sollte nicht unter der jährlich gemittelten Inflationsrate zuzüglich 2 % liegen oder sich am Basiszinssatz zuzüglich maximal 4 % orientieren.
- die Bewertung von Mitgliederdarlehen als nichtöffentliche Angebote darf nicht nur für eingetragene Genossenschaften sondern muss auch für Vereine, Stiftungen und in ähnlicher Form für Gesellschaften gelten;
- die vorgesehene Mindesthaltedauer von 24 Monaten und die einjährige Kündigungsfrist stellen gravierende Einschnitte der Vertragsfreiheit dar und sind nicht geeignet, den Schutz von Anlegerinnen und Anlegern zu verbessern.