Am 15. Januar hat das Bundeswirtschaftsministerium einen Referentenentwurf über die „Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien“ vorgelegt. Mit diesem Entwurf soll das EEG – 2014 umgesetzt werden, das ein Ausschreibungsmodell bei Freiflächen-Solaranlagen vorsieht. Der Referentenentwurf wird unsereer Ansicht nach dazu führen, dass Bürgernergiegenossenschaften zukünftig kaum noch Chancen haben, entsprechende Projekte durchzuführen.
Ziel der Verordnung sei es, durch Ausschreibungen einen Zubau von Freiflächenanlagen von durchschnittlich 400 Megawatt pro Jahr zu erreichen. Dazu sollen – beginnend im April 2015 – alle vier bis fünf Monate 100 bis 200 Megawatt Solarkapazität durch die Bundesnetzagentur ausgeschrieben werden. Die Bewerber können dafür Gebote von jeweils mindestens 100 Kilowatt bis höchstens zehn Megawatt abgeben. Die Abgabe mehrerer Gebote soll zulässig sein.
Der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV) kritisiert die Verordnung und befürchtet, dass Bürgerenergiegenossenschaften kaum eine Chance haben, erfolgreich an Ausschreibungen teilzunehmen:
„Kleinste und kleine Marktakteure (wie Energiegenossenschaften) müssten im Rahmen des vorgeschlagenen Ausschreibungsdesigns hohe Projektierungskosten (bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen Euro-Beträge in fünfstelliger Höhe) vorfinanzieren, um die materiellen Präqualifikationsanforderungen zu erfüllen und einen realistischen Preis für das Angebot abgeben zu können. Wenn sie anschließend keinen Zuschlag in den verschiedenen Bieterrunden erhalten, können sie diese Kosten nicht durch weitere eigene Projekte, für die sie einen Zuschlag hätten erhalten können, refinanzieren. Nach unserer Einschätzung werden folglich Energiegenossenschaften nicht im größeren Umfang an Ausschreibungen teilnehmen können, weil der Vorstand und der Aufsichtsrat als verantwortliche Organe die Genossenschaft nicht im Vorhinein einem solchen unkalkulierbaren wirtschaftlichen Risiko aussetzen werden. Im Gegensatz zu großen Marktteilnehmern verfolgen Energiegenossenschaften i. d. R. vor Ort nur ein Projekt dieser Größenordnung. Die geringe Größe von bürgergetragenen Energiegenossenschaften sowohl in finanzieller Hinsicht wie auch in Bezug auf die vorhandenen Managementkapazitäten begrenzen die Möglichkeiten, mehrere Projekte in verschiedenen Regionen risikoausgleichend zu verfolgen. Demzufolge können sie anders als große Marktteilnehmer nicht mehrere Projekte und Gebote gleichzeitig einreichen und die Risiken entsprechend verteilen.“
Wir teilen die Befürchtungen des DGRV und unterstützen seine Forderungen nach Nachbesserungen.