Am 12. November 2014 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf zum Kleinanlegerschutzgesetz vorgelegt. Im Gegensatz zum Referentenentwurf aus dem August sieht der Entwurf eine Ausnahmeregelung für Genossenschaften vor. Wir begrüßen, dass die Bundesregierung diese Regelung aufgenommen hat, sind allerdings der Ansicht, dass die Regelung für eine Reihe von Genossenschaften so noch nicht ausreicht und fordern daher noch Nachbesserungen.
Die Bundesregierung möchte den Schutz von Anlegern erhöhen. Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz sollen Anleger dank neuer Transparenzregeln und verbesserter Informationen künftig die Risiken von Vermögensanlagen besser einschätzen können. Das Gesetz ist insbesondere eine Reaktion auf den Verlust von Privatanlegern, die diese im Fall Prokon erlitten haben.
Kern des Gesetzes ist die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Vermögensanlagegesetzes um weitere „Produkte“, zum Beispiel Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen. Die Anbieter solcher „Produkte“ müssen zukünftig:
- einen Verkaufsprospekt erstellen und durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) billigen lassen,
- ein Vermögensanlagen-Informationsblatt erstellen,
- Werbebeschränkungen beachten und
- einen Jahresabschluss mit Lagebericht jährlich prüfen und testieren lassen.
Genossenschaften sind davon befreit, wenn sie:
- die „Anlagen“ ausschließlich den Mitgliedern der Genossenschaft anbieten,
- darauf hinweisen, dass eine Prospektpflicht nicht besteht und
- den Mitgliedern vor Vertragsschluss die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlage zur Verfügung stellen.
Die Informationspflicht ist für die Mitglieder der Genossenschaft sinnvoll, allerdings ist die Ausnahme, dass nur den Mitgliedern der Genossenschaft Angebote unterbreitet werden können für Genossenschaften, die auf Mitgliederzuwachs angewiesen sind oder einen Mitgliederwechsel haben, und für Genossenschaften in der Gründungsphase nicht ausreichend. Daher fordern wir, dass die Ausnahme ausgeweitet wird.
Weiter sind wir der Ansicht,
- dass Mitgliederdarlehen von Genossenschaften eigentlich nicht in den Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes fallen müssen,
- Nachrangdarlehen keine Umgehungstatbestände sind, die es zu regulieren gilt, weil dies häufig die einzige Möglichkeit von Unternehmen ist, außerhalb des Banksektors überhaupt Fremdkapital zu bekommen,
- dass das Kleinanlegerschutzgesetz nicht dazu geeignet ist, den Kleinanleger zu schützen, weil der Verkaufsprospekt zu komplex ist.
Weiteres können Sie unserer Stellungnahme entnehmen:
Den Regierungsentwurf zum Kleinanlegerschutzgesetz können Sie hier nachlesen: