Die Nichtbeanstandungsregelung zur Einreichung des Jahresabschlusses in Papierform galt nur für Wirtschaftsjahre bis 2012. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtungen müssen alle Genossenschaften ohne Größenklassenunterschiede für das Jahr 2013 die Bilanz und die GuV-Rechnung auf elektronischem Wege an das Finanzamt übermitteln.
Die Finanzverwaltung hat festgelegt, welche Mindestdaten elektronisch zu übermitteln sind. Der Datensatz umfasst das Stammdaten-Modul und das Jahresabschluss-Modul.
In den Stammdaten werden beispielsweise Rechtsform, Sitz des Unternehmens, Steuernummer, Wirtschaftsjahr, Angaben zu Gesellschaftern usw. erfasst. Enthalten sind hier bis zu 56 Felder, die es auszufüllen gilt.
Im Jahresabschluss-Modul ist ein Datenschema zur Übermittlung der erforderlichen Berichte enthalten. zu den Muss-Bestandteilen gehört die Einheitsbilanz oder Handelsrechtliche Bilanz inkl. steuerlicher Überleitungsrechnung oder Steuerbilanz. Für weitere Bestandteile (Ergebnisverwendung, Kapitalkontenentwicklung etc.) gibt es eine weitere Übergangsfrist bis nach 2014.
DATEV und Lexware
Für alle Nutzer der DATEV (oder des Steuerberater) und des Programms Lexware (diese haben ihre Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 an die Struktur der E-Bilanz angepasst) ist eine Übertragung aus dem Programm möglich. Für alle anderen bietet der Bundesanzeiger mit www.ebilanzonline.de eine von der Veröffentlichung des Jahresabschlusses her bekannte Möglichkeit jetzt auch für die Übertragung der Steuerbilanz. Hierzu ist eine unkomplizierte Anmeldung die Übertragung durch händische Eingabe der Werte für 25,00 € pro Jahr möglich.
Da die Daten – spätestens jetzt nach Ablauf des Nicht-Beanstandungszeitraums – zwingend elektronisch zu übermitteln sind, liegt bei Nichteinreichung in elektronischer Form ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen vor. Die Finanzverwaltung beabsichtigt, dies mit der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern nach §§ 328 ff. AO zu sanktionieren.
Härtefallregelung
Letzte Hoffnung ist die Härtefallregelung. Soweit die Einhaltung der elektronischen Übermittlungsverpflichtung für den Steuerpflichtigen aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, kann nach § 5b Abs. 2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 Abgabenordnung beim jeweils zuständigen Finanzamt ein sog. „Härtefallantrag“ gestellt werden. Bei Genehmigung kann die Einreichung dann weiterhin in Papierform erfolgen.
Derzeit liegen schon erste Aussagen der Finanzverwaltung vor, das eine Bearbeitung der Steuererklärungen 2013 ohne E-Bilanz nicht erfolgen wird. Bei erwarteten Steuererstattungen ein nicht zu unterschätzender Aspekt.
Gern stehe ich für weitere Auskünfte jederzeit zur Verfügung
StB Dipl.-Kfm. Ingo Voß
voss@zdk.coop oder 040 / 23 51 979 – 69