In Deutschland wurde mit der Umsetzung der europäischen AIFM-Richtlinie das bestehende Investmentgesetz aufgehoben. Darin enthaltene Regeln sind seit 22.Juli 2013 in das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) integriert. Das Gesetz regelt offene und geschlossene Fonds sowie deren Verwalter erstmals in einem Gesetz. Das KAGB betrifft auch Genossenschaften, für Energiegenossenschaften in § 2 Absatz 4 b) KAGB ein besonderer Ausnahmetatbestand enthalten. Durch ein Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarkts (FinMarktAnpG) soll das KAGB an die erwarteten „Technischen Regulierungsstandards“ zur Abgrenzung offener von geschlossener Fonds angepasst werden.
Der ZdK befürchtet durch die Änderungen erhebliche Auswirkungen auf eingetragene Genossenschaften und hat zu dem Referentenentwurf Stellung genommen. Insbesondere schlägt der ZdK vor eine Auffangregelung für genossenschaftliche Kleinst-AIF zu schaffen, da andernfalls eingetragene Genossenschaften, für den Fall, dass sie als Investmentvermögen anzusehen sind, keine Registrierung erhalten können. Auch besteht bei der Ausnahmevorschrift für Energiegenossenschaften Änderungsbedarf, da Genehmigungsvoraussetzungen von den meist ehrenamtlich geführten Genossenschaften schwer umsetzbar sind.
Bei der Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 19. Mai 2014 konnte der ZdK seine Argumente vorbringen. Die Anhörung wurde durch das Parlamentsfernsehen aufgezeichnet:
(Quelle: Deutscher Bundestag)
Im Anschluss an die Anhörung hat der ZdK eine ergänzende Stellungnahme abgegeben:
Das Protokoll, die Sachverständigenliste und die Stellungnahmen der anderen Sachverständigen finden Sie auf der Internetseite des Bundestages:
Anhörung zum Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes