Kleinstgenossenschaften werden oftmals im Verhältnis zu ihrem geringen Umsatz und den damit verbundenen geringen Risiken mit unverhältnismäßig hohen Kosten belastet. In diesem Zusammenhang wird die Einführung einer kleinen Rechtsform für Genossenschaften diskutiert. Der ZdK schlägt dafür eine Kooperativgesellschaft (haftungsbeschränkt) nach dem Vorbild der Mini-GmbH vor.
Bei dem Vorschlag wurden sowohl der Wunsch der Kleinstgenossenschaften, mehr Erleichterungen zu erhalten, sowie die Interessen der Genossenschaftsorganisationen berücksichtigt.
Im Genossenschaftsgesetz soll eine „kleine Genossenschaft“ eingefügt werden. Für diese sollen folgende Rahmenbedingungen gelten:
- Pflichtmitgliedschaft in einem Prüfungsverband bestehen, allerdings keine Prüfungspflicht in den Grenzen des MicroBilG,
- die Satzung darf keine Sacheinlagen zulassen und muss die Zuführung zu der gesetzlichen Rücklage mit mindestens 25% vom Jahresüberschuss vorsehen,
- Gründung ohne die Erstellung eines Gründungsprüfungsgutachtens,
- als Nachweis dafür, dass in „keine offenkundige Gefährdung der Mitglieder / Gläubiger“ vorliegt, dient der Nachweis, dass 2.000,00 € an Eigenkapital eingezahlt ist,
- der Gläubigerschutz erfolgt über die warnende Firmierung „Kooperativgesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „KoopGes (haftungsbeschränkt)“,
- der Mitgliederschutz erfolgt über den Ausschluss der Nachschusspflicht und der Begrenzung der Einzahlungspflicht je Mitglied auf 2.000,00 €,
- um eine Verwechslung mit der eingetragenen Genossenschaft auszuschließen, soll z.B. in der Insolvenzstatistik die KoopGes (haftungsbeschränkt) gesondert gezählt werden.