Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bereitet ein Anwendungsschreiben zum Anwendungsbereich des § 1 des geplanten Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB-E) vor. Der Entwurf enthält auch Passagen zu eingetragenen Genossenschaften. Vor endgültiger Abfassung des Anwendungsschreibens hat die BaFin eine Konsultation durchgeführt. Im Rahmen der Konsultation hat der ZdK Stellung genommen und einen Vorschlag zur Änderung des Anwendungsschreibens unterbreitet.
Änderungsvorschlag des ZdK:
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„3. Sind Genossenschaften i.S.d. Genossenschaftsgesetzes (GenG) vom Begriff des Investmentvermögens i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB-E erfasst?
Genossenschaften i.S.d. GenG (eG) sind Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren sozial oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Ob eine eG als Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB-E zu qualifizieren ist, ist abhängig vom Einzelfall und insbesondere von der Art der Genossenschaft. Stellt die Genossenschaft ein operativ tätiges Unternehmen dar (vgl. oben unter I.6.), sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB-E nicht erfüllt und es liegt kein Investmentvermögen vor. Ebenso ist dies der Fall, wenn die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile nicht zum Nutzen der Anleger investiert werden, sondern zur Finanzierung der allgemeinen Geschäftstätigkeit der Genossenschaft dienen (vgl. oben unter I.5.). So wird etwa eine Wohnungsgenossenschaft, deren Unternehmensgegenstand in der Versorgung ihrer Mitglieder mit Wohnraum besteht, in der Regel nicht die Tatbestandsvoraussetzungen eines Investmentvermögens erfüllen. Auch bei einer Energiegenossenschaft, deren Unternehmensgegenstand auf die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Erzeugung von Energien sowie auf den Absatz der gewonnenen Energien gerichtet ist, ist dies insbesondere dann anzunehmen, wenn sie die Anlage selbst betreibt (…) oder bei einer Auslagerung die Ausnahmevorschriften des § 2 Absatz 1 Nr. 1 KAGB-E greifen. (…)“
Das Anwendungsschreiben in seiner aktuellen Fassung finden Sie auf der Internetseite der BaFin.