Das Bundesministerium der Justiz hat mit Schreiben vom 7. März 2013 einen Referentenentwurf zur Einführung der Kooperationsgesellschaft und zum weiteren Bürokratieabbau bei Genossenschaften versendet und um Stellungnahmen zu diesem Entwurf gebeten. Der Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften e.V. (ZdK) hat sich als Genossenschaftsverband zu dem Gesetzesentwurf geäußert. Zu den Mitgliedern des ZdK zählen neben großen und mittelgroßen Genossenschaften in der Regel kleine Genossenschaften, darunter auch viele Kleinstgenossenschaften, die von dem vorgelegten Gesetzesentwurf erfasst würden. Auf den Verbandstagen 2009 und 2012 haben sich die Mitglieder intensiv mit den Fragen der Prüfung von kleinen Genossenschaften und Kleinstgenossenschaften auseinandergesetzt und weitere Erleichterungen gefordert. Der ZdK begrüßt daher den vorgelegten Entwurf.
Kooperationsgesellschaft
Der Entwurf sieht in Anlehnung an die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) die Einführung einer neuen kleinen genossenschaftlichen Rechtsform vor, die ohne Pflichtmitgliedschaft und ohne Pflichtprüfung und auch ohne Gründungsprüfung auskommen soll. Die Einführung einer kleinen Genossenschaft begrüßen wir ausdrücklich. Wir sehen einen Bedarf an einer solchen Rechtsform und finden durch die vorgeschlagenen Regelungen die Interessen der Mitglieder und Gläubiger der Genossenschaft angemessen berücksichtigt.
Änderung der Jahresabschlussprüfung
Der Entwurf sieht in Nr. 15 eine Verdoppelung der Grenzen für die verpflichtende Jahresabschlussprüfung nach dem Handelsgesetzbuch vor. Wir begrüßen die Anhebung dieser Grenzen. Mit dieser Regelung würden weitere Genossenschaften von Prüfungserleichterungen Gebrauch machen können. Dies führt zu weiteren Einsparpotentialen und Entbürokratisierung bei kleinen Genossenschaften. Negative Auswirkungen befürchten wir durch diese Regelung nicht. Schon jetzt besteht die Möglichkeit, freiwillig eine komplette Jahresabschlussprüfung zu beauftragen. Viele kleine Genossenschaften haben davon Gebrauch gemacht, bzw. sind von den Kreditinstituten (gerade bei größeren Krediten) dazu aufgefordert worden. Auch nach Abschaffung der Jahresabschlussprüfungspflicht ist der Jahresabschluss weiterhin Gegenstand der Prüfung der Genossenschaft. Nach § 53 Abs. 1 GenG hat sich der Prüfungsverband von der wirtschaftlichen Lage der Genossenschaft ein Bild zu machen. Dazu ist der Jahresabschluss eine wesentliche Informationsquelle. Der Prüfer muss dem Inhalt des Jahresabschlusses trauen können. Hierzu unterzieht er den Jahresabschluss einer „kritischen Würdigung“. Dies ist weniger prüfungsintensiv. Die komplette Jahresabschlussprüfung ist darauf gerichtet, mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass der Jahresabschluss keine wesentlichen Fehler enthält, auch in formeller Hinsicht. Die kritische Würdigung dagegen zielt darauf ab, mit einer gewissen
Sicherheit ausschließen zu können, dass der Jahresabschluss in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit dem HGB
aufgestellt worden ist oder kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
vermittelt. Wir halten dieses Prüfungsniveau in den meisten Fällen für ausreichend.
Weitere Details können Sie unserer Stellungnahme entnehmen: