Der ZdK hat sich bereits 2009 auf seinem 15. ordentlichen Verbandstag mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auseinandergesetzt und einen entsprechenden Beschluss gefasst, der die Positionen des ZdK in diesen Fragen beinhaltete. 2012, auf dem 16. ordentlichen Verbandstag hat der Verbandstag sich mit den zwischenzeitlichen Entwicklungen auseinandergesetzt und seinen Beschluss von 2009 bekräftigt und bezüglich der Einführung einer Kleinstgenossenschaft modifiziert.
Antrag an den 16. Verbandstag
Der ZdK bekräftigt seinen auf dem 15. Verbandstag gefassten Beschluss hinsichtlich der Einführung einer genossenschaftlichen Lösung für Kleinstgenossenschaften (maximal bis zu den Größenordnungen der EU-Mikrounternehmen von 700.000 € Nettoumsätzen, 350.000 € Bilanzsumme und 10 Arbeitnehmer). Diesen soll eine Möglichkeit gegeben werden, mit Haftungsbeschränkung gemeinschaftlich und solidarisch wirtschaften zu können. Die Unternehmen sollen unbürokratisch gegründet und geführt werden, also möglichst ohne Pflichtmitgliedschaft, Gründungsprüfung und/oder regelmäßiger Pflichtprüfung.
Begründung
Die eingetragene Genossenschaft ist eine Rechtsform, die für das gemeinschaftliche Wirtschaften sehr gut geeignet ist. Durch die flexible Struktur kann mit vielen Menschen zusammen gewirtschaftet werden. Der Ein- und Austritt erfolgt ohne Notar und Registereintragung und ist daher unkompliziert. Die Genossenschaft ist darauf ausgerichtet die Mitglieder zu fördern. Die Genossenschaften sind in Deutschland in vielen Bereichen tätig. Zahlenmäßig spielen Genossenschaftsbanken und Wohnungsgenossenschaften die größte Rolle.
Auch für neue Felder sind die Genossenschaften durchaus geeignet. So haben sich in Deutschland in den vergangenen Jahren eine Reihe von Energiegenossenschaften gegründet, die gemeinsam an der Energiewende arbeiten.
Die Zahl der Neugründungen steigt und die genossenschaftlichen Prüfungsverbände bemühen sich aktiv um die Förderung neuer Genossenschaften. Dennoch führt die genossenschaftliche Gemeinschaftsgründung immer noch keine große Rolle bei den Neugründungen. In ganz Deutschland werden jedes Jahr ca. 350 neue Genossenschaften eingetragen. Das ist verglichen mit den Gründungszahlen Anfang 2000 mit ca. 90 Neueintragungen pro Jahr recht viel, verglichen mit Neugründungen in anderen Rechtsformen aber sehr wenig.
Die Gründe dafür sind vielfältig. Viele der Neugründungen sind Sologründungen, für die die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft nicht geeignet ist. Darüber hinaus wird die Genossenschaft in vielen Förderprogrammen nicht berücksichtigt, da die Programme auf „den“ Unternehmer ausgerichtet sind. Bei einer Gemeinschaftsgründung gibt es aber nicht „den“ Gründer, daher greifen die Programme nicht. Berater von Initiativen empfehlen die Genossenschaft häufig auch nicht, weil sie befürchten müssen, dass der genossenschaftliche Prüfungsverband ihnen mit dem eigenen Beratungsangeboten das Mandat abnimmt. Dies trifft sicherlich nicht auf jeden Verband zu, aber die Gefahr ist den Beratern bekannt.
Schlussendlich ist der Aufwand der Gründung im Vergleich zu anderen Rechtsformen erheblich größer. Die Gründungsprüfung erfordert insbesondere Zeit und Aufwand. Sicherlich ist es sinnvoll, dass sich die Gründer mit der wirtschaftlichen Planung auseinandersetzen müssen, aber in dem Moment, in dem es um eine Fremdfinanzierung durch eine Bank geht oder um ein Förderungsprogramm, ist dies ohnehin erforderlich.
Auch die regelmäßigen Prüfungen, die alle zwei Jahre stattfinden, stellen für viele Kleinstgenossenschaften eher eine finanzielle Belastung dar, als einen Vorteil für die Arbeit der Organe. Gerade bei Genossenschaften mit wenig Umsatz und viel ehrenamtlichen Engagement werden diese als Belastung empfunden. Steigen Umsatz und damit die Verantwortung oder gibt es mehrere Angestellte, dann sind die Organe in der Regel froh, wenn regelmäßig jemand kommt und schaut, wie es der Genossenschaft geht. Dann wird die Prüfung als sinnvoll eingestuft.
An diesen Erfahrungen knüpft die Idee einer kleinen Rechtsform für das kleine gemeinschaftliche Wirtschaften an. Es soll den Rahmen bieten mit einer juristischen Person mit Haftungsbeschränkung unbürokratisch zusammen zu arbeiten. Wachsen Umsatz / Bilanzsumme / Arbeitnehmerzahl, dann besteht eine Bereitschaft zu regelmäßigen Prüfung. Aus der kleinen Rechtsform wird dann eine eingetragene Genossenschaft mit regelmäßiger Prüfung.
Die Mitglieder und die Gläubiger der kleinen Rechtsform sollen durch eine spezielle Firmierung gewarnt werden. Vorbild für diese kleine Rechtsform ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die mit wenig Eigenkapital anfangen kann und die im Laufe der Zeit zu einer GmbH heranwachsen kann.
Der Gründungsprozess würde erleichtert und die Initiative könnte schneller starten. Auch Wohnprojekte bräuchten nicht zunächst ein GbR gründen, um die Gruppe zu bilden und das Grundstück zu suchen, sondern gleich eine genossenschaftliche Rechtsform, die das Grundstück schnell kaufen kann, wenn entweder ausreichend Eigenkapital vorhanden ist, oder eine Bank die Finanzierung zugesagt hat.
Negative Auswirkungen auf die bestehenden Genossenschaften können durch eine sich von der eingetragenen Genossenschaft besonders abhebenden Firmierung vermieden werden. Die Marke „eingetragene Genossenschaft“ als insolvenzsichere Rechtsform soll unberührt bleiben.
Beschlossen am 29. September 2012 in Porta Westfalica