Unser Rechtssystem stellt für kleine Gemeinschaftsunternehmen oftmals nicht die geeignete Rechtsform zur Verfügung. Die Publikation „Wirtschaftliche Vereine“ beleuchtet insbesondere, wie segensreich die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins beispielsweise für Dorfladeninitiativen sein kann und plädiert dafür, klare Regeln für die Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein einzuführen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch bietet uns in § 22 als Rechtsform für unsere wirtschaftliche Betätigung den ‚Wirtschaftlichen Verein’ an. Allerdings bedarf dieser der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden. Und diese verweigern die Genehmigung fast immer, wenn man nicht Bauer oder Waldbesitzer ist.
Damit werden die Initiatoren von kleinen Gemeinschaftsunternehmen in ein Dilemma gestoßen. Entweder bedienen sie sich der teuren und bürokratischen Handelsgesellschaften wie GmbH, eingetragener Genossenschaft oder AG, oder sie haften im Rahmen einer oHG oder einer BGB-Gesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens, was in keinem Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Vorteil steht, den sie daraus ziehen. Ja, es ist oft noch so, dass die Aktiven dieser Unternehmen deren Existenz nur durch ihre ehrenamtliche, unbezahlte Arbeit möglich machen. Und wenn sie die Nachteile vermeiden wollen, dann wählen sie den eingetragen Verein, der unbürokratisch funktioniert, Haftungsbeschränkung gewährt und kostengünstig ist, allerdings von Rechts wegen gar nicht für wirtschaftliche Unternehmungen genutzt werden darf. Und der darum immer mit dem Risiko verbunden ist, dass ihm wegen Rechtsformmissbrauchs die Rechtsfähigkeit entzogen wird.
Dieses Buch wurde geschrieben, weil es eine Ausnahme gibt: das Land Rheinland Pfalz genehmigt Dorfgemeinschaftsläden in der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins. Detlef Grumbach hat sich diese Unternehmen angesehen und festgestellt, dass in ihren Gemeinden eine segensreiche Wirkung entfalten. Es gibt gegenwärtig in der ganzen Republik eine Diskussion über Dorfgemeinschaftsläden und die dafür geeignete Rechtsform. Im wirtschaftlichen Verein ist sie offenkundig gefunden worden. Man müsste sie nur nutzen. In allen Regierungsprogrammen und in vielen Sonntagsreden wird der Entbürokratisierung und der Förderung kleiner Unternehmen das Wort geredet. Ist das alles nur Schaumschlägerei? Dabei ist die Sache so einfach, wie das Land Rheinland-Pfalz zeigt. Es muss kein Gesetz geändert werden. Es bedarf nur der Anweisung an die zuständigen Sachbearbeiter, die Genehmigung zu erteilen und ein wenig Nachdenken, unter welchen Bedingungen und mit welchen Auflagen dies geschehen soll. Eine Mustersatzung ist hilfreich. All dies muss man nicht neu machen, weil es dies in Rheinland-Pfalz schon gibt. Die Erfahrungen, die etwa in Italien, Schweden oder Finnland mit der einfachen und preisgünstigen Gründung kleiner Genossenschaften gemacht worden sind, zeigen, dass das Lösen der Administrations-Bremse einen Boom an Unternehmensgründungen auslösen kann.
Ein schönes Beispiel für den Dorfladen in der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins findet sich auch in Niedersachsen mit dem Dorfladen Otersen.