Die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft ist für Kleinstprojekte nicht immer die geeignete Rechtsform, weil sie zu aufwändig ist. Eine Alternative dafür könnte der wirtschaftliche Verein nach § 22 BGB sein:
„Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.“
Die Sonderausgabe unseres Mitteilungsblattes befasst sich ausführlich mit der derzeitigen Praxis bei der Genehmigung des wirtschaftlichen Vereins und macht konkrete Vorschläge, nach welchen Regeln eine Genehmigung durch die zuständigen Behörden erfolgen könnte.
Von dem in § 21 BGB genannten Idealverein (‚eingetragener Verein’ – e.V.) unterscheidet er sich vor allem dadurch, dass der Idealverein nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet sein darf und dafür keiner Genehmigung bedarf, seine Rechtsfähigkeit vielmehr durch Eintragung in das Vereinsregister erwirbt. Der wirtschaftliche Verein wird demgegenüber nicht in das Vereinsregister eingetragen.
Für die Genehmigung wirtschaftlicher Vereine sind die Länder zuständig, die die Genehmigungskompetenz sehr unterschiedlich verteilt haben und auch sehr unterschiedlich praktizieren.
In der Zuständigkeitsverteilung liegt für den, der einen wirtschaftlichen Verein gründen möchte, schon das erste Problem. Es bedarf oft intensiver Suche und vieler Telefonate, um die zuständige Stelle zu finden, weil oft seit Jahrzehnten keine wirtschaftlichen Vereine mehr genehmigt worden sind und mangels Befassung niemand weiß, wo die Zuständigkeit liegt. Hat man schließlich die zuständige Stelle gefunden, kommt auf die Frage nach der Genehmigung in der Regel die spontane Antwort, man sei zwar für die Genehmigung zuständig, werde diese aber auf keinen Fall erteilen. Zur Begründung wird dann angeführt, dass wirtschaftliche Vereine schon seit Jahrzehnten nicht mehr genehmigt worden seien.