Ab 2015 wird die jährliche Informationspflicht durch eine einmalige Information ersetzt. Notwendigkeit der Regelabfrage im Zeitraum 1. September 2015 bis 31. Oktober 2015.
Bislang bestand für Genossenschaften, die Gewinne an die Mitglieder ausgeschüttet haben (auch als Verzinsung von Anteilen, bzw. Dividende), die Notwendigkeit, ihre Mitglieder einmal jährlich rechtzeitig über die damit verbundenen Datenabfrage und das Widerspruchsrecht zu informieren.
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber auf die jährlichen Informationspflichten zum Kirchensteuerabzugsverfahren verzichtet. weiterlesen…